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BB 2022, 1089
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Die Aus- und Nachwirkungen der Corona-Pandemie und aktuell auch des Krieges in der Ukraine auf Rohstoffpreise und Lieferketten erschweren die Planbarkeit für Unternehmen erheblich. Nach geltendem Recht (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO) sind Geschäftsführungen jedoch gehalten, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn sie nicht in der Lage sind, eine positive Fortführungsprognose für ihr Unternehmen für die nächsten zwölf Monate darzulegen. Nach Ansicht des Gravenbrucher Kreises, ein Zusammenschluss führender, überregional tätiger Insolvenzverwalter und Restrukturierungsexperten Deutschlands, sollte diese Planungsfrist in der aktuellen Krisensituation auf sechs Monate halbiert werden (Meldung Gravenbrucher Kreis vom 11.5.2022). Damit gewännen Geschäftsführungen die Möglichkeit, ihr unter normalen Umständen funktionierendes Unternehmen weiterzuführen, ohne sich einem erhöhten Risiko zivil- oder strafrechtlicher Haftung durch eine Insolvenzverschleppung auszusetzen. Ähnlich sollte auch die Planungsfrist im Falle der vorläufigen Eigenverwaltung bzw. eines Schutzschirmverfahrens verkürzt werden. Hier schlägt der Gravenbrucher Kreis eine Halbierung des Prognosezeitraums von sechs auf drei Monate vor, um die laufende Sanierung von Unternehmen nicht zu gefährden. Um den Gläubigerschutz auch in Verfahren in Eigenverwaltung zu gewährleisten, sollte zudem mit der Eröffnung des Verfahrens erneut eine Finanzplanung für drei Monate vorgelegt werden. Ebenso wie Schmittmann (“Die Erste Seite” in diesem Heft) lehnt auch der Gravenbrucher Kreis eine erneute Aussetzung von Insolvenzantragspflichten ab.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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