In welchem Zeitraum sind aufgrund einer Außenprüfung endgültig nicht zum Abzug zugelassene Vorsteuerbeträge bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen gewinnmindernd zu berücksichtigen? (Urteil vom 20.08.2019, 12 K 2903/15 G)
Rückstellungen für Mehrsteuern nach einer Außenprüfung sind – außerhalb der Fälle der Steuerhinterziehung – erst im Jahr der Aufdeckung, nicht bereits im Jahr ihrer Entstehung, zu passivieren (Übereinstimmung mit BFH, Beschluss v. 16.12.2009 – I R 43/08, BStBl. II 2012, 688, BB 2010, 627 m. BB-Komm. Kleinmanns; entgegen BFH, Urteil v. 15.3.2012 – III R 96/07, BStBl. II 2012, …
FG Münster, BB 2020, 367-370 (Urteil vom 20.08.2019, 12 K 2903/15 G)
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