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BB 2021, 465
OLG München 
Keine analoge Anwendung des § 104 AktG bei Wahlanfechtung nach § 22 MitbestG (Beschluss vom 22.12.2020, 31 Wx 436/20)

Eine gerichtliche Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates in analoger Anwendung des § 104 AktG kommt nicht allein deshalb schon in Betracht, weil deren Wahl angefochten wurde.

OLG München, BB 2021, 465-468 (Beschluss vom 22.12.2020, 31 Wx 436/20)

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