Keine Arbeitgeberhaftung wegen Schäden durch freiwillige Grippeimpfung (Urteil vom 21.12.2017, 8 AZR 853/16)
Schafft der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage – gleich welcher Art –, muss er nach § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern. Hierzu muss er die Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Arbeitgeber für notwendig und ausreichend halten darf, …
BAG, BB 2018, 2043-2048 (Urteil vom 21.12.2017, 8 AZR 853/16)
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