Keine Betriebsrentenanpassung wegen Umstrukturierungsmaßnahmen (Urteil vom 26.04.2018, 3 AZR 686/16)
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prognose, ob eine Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrente besteht, ist der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. …
BAG, BB 2018, 3068-3072 (Urteil vom 26.04.2018, 3 AZR 686/16)
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