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BB 2018, 2610
BFH 
Keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG a. F. bei Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern als Gegenleistung für das Zuführen von potentiellen Kunden (Urteil vom 26.04.2018, X R 24/17)

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist.

BFH, BB 2018, 2610 (Urteil vom 26.04.2018, X R 24/17)

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