Keine Einberufungsbefugnis der zu Unrecht im Handelsregister eingetragenen persönlich haftenden Gesellschafterin einer Publikums-KG analog § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG (Sonstiges vom 25.10.2016, II ZR 230/15)
§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt hinsichtlich der Hauptversammlung gelten, ist auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin einer Publikumskommanditgesellschaft nicht entsprechend anzuwenden.
BGH, BB 2017, 336-340 (Sonstiges vom 25.10.2016, II ZR 230/15)
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