Keine Haftung aus Amtspflichtverletzung der BaFin und des DPR e. V. im Rahmen der Bilanzkontrolle und der Marktmissbrauchsüberwachung (Urteil vom 10.09.2021, 2 O 441/20)
Aus den Aufgaben der Bilanzkontrolle nach den §§ 106 ff. WpHG und der Marktmissbrauchsüberwachung nach § 6 Abs. 2 WpHG ergeben sich keine gegenüber Dritten obliegenden Amtspflichten i. S. d. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB. Die BaFin übt ihre Aufgaben im Rahmen der Kapitalmarktaufsicht nach § 4 Abs. 4 FinDAG allein im öffentlichen Interesse aus. Diese Vorschrift ist mit dem Unionsrecht und dem Grundgesetz vereinbar.…
LG Wuppertal, BB 2022, 431-434 (Urteil vom 10.09.2021, 2 O 441/20)
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