Konkretisierung der Kriterien zur Anpassungsprüfung durch den institutionellen Zuwendungsempfänger (Urteil vom 18.02.2020, 3 AZR 492/18)
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der sog. institutionelle Zuwendungsempfänger die durch die Förderung erhaltenen Mittel einzubeziehen und darüber hinaus die Vorgaben des Haushaltsrechts des öffentlichen Zuwendungsgebers und damit die im Förderungsbescheid festgesetzte Förderungshöchstgrenze und ggf. das haushaltsrechtliche Besserstellungsgebot zu beachten.
BAG, BB 2020, 1532-1536 (Urteil vom 18.02.2020, 3 AZR 492/18)
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