Kunden müssen im Internet gekaufte sperrige Produkte bei Mängeln nicht generell zurücksenden (Urteil vom 23.05.2019, C-52/18)
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben, an dem der Verbraucher gemäß dieser Vorschrift dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat. …
EuGH, BB 2019, 1357-1363 (Urteil vom 23.05.2019, C-52/18)
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