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BB 2019, 1651
 
LAG Köln: Gegenstandswert bei Aufsichtsratswahlanfechtung

Die Ermessensentscheidung zum Gegenstandswert der Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat lässt sich analog der Staffeln aus § 9 BetrVG nach der dort wiedergegebenen Zahl der Beschäftigten begründen. Da der Aufsichtsrat nur drei Größen kennt, erscheint die Zahl der von einer Neuwahl betroffenen Wahlberechtigten der am ehesten geeignete Anknüpfungspunkt.

BB 2019, 1651

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