LAG Bad.-Würt.: Abgrenzung Bereitschaftsdienst und Bereitschaftszeit nach AVR Caritas
Leistet ein Erzieher in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe Nachtbereitschaft, während derer er ruhen und sogar schlafen darf, so handelt es sich nicht um Bereitschaftszeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Anlage 33 AVR Caritas. Der Erzieher leistet vielmehr Bereitschaftsdienst gemäß § 4 Abs. 3 Anlage 33 AVR Caritas, weil er sich während der Nachtbereitschaft nicht im Zustand der “wachen Achtsamkeit” befinden muss und somit der Tarifbegriff der “Arbeitsaufnahme im Bedarfsfall” erfüllt ist. …
BB 2019, 1843-1844
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