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BB 2017, 2804
 
LAG Düsseldorf: Übergangsmandat und personelle Zusammensetzung des Betriebsrats bei Betriebsabspaltung

a. Behält bei einer Betriebsabspaltung der bisherige Betrieb seine Identität, bleibt dessen Betriebsrat im Amt. Für ein Übergangsmandat ist in diesem Fall kein Raum. Dies gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretung. § 21a BetrVG kommt nicht über § 94 Abs. 8 SGB IX zur Anwendung.

BB 2017, 2804-2805

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