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BB 2024, 1779
 
LAG Nürnberg: Kostenpauschale – Videokonferenz

Kostenschuldner der Auslagenpauschale nach Nr. 9019 KV-GKG ist derjenige, der die Videokonferenzverbindung in Anspruch nimmt. Ist dies die Beklagtenpartei gewesen hat sie diese Auslagenpauschale auch im Fall der Klagerücknahme zu tragen (§ 269 Abs. 3 S. 2 zweite Alt. ZPO).

BB 2024, 1779

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