LG Mannheim: Werbematerial eines Energieversorgers – kein wettbewerbswidriges Verhalten bei fehlender Angabe des Anteils der einzelnen Energieträger
Wird in Werbematerial eines Energieversorgers nicht der Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage, sonstige erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix angegeben, stellt das seit dem 1.1.2021 aufgrund der Änderung der unionsrechtlichen Vorgaben trotz unveränderter Weitergeltung von und Verstoßes gegen § 42 Abs.…
BB 2021, 3010
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