LG München I: Zum Stimmrechtsverbot bei der Beschlussfassung im Aufsichtsrat über die Einforderung von Informationen beim Vorstand
a) Hat ein Aktionär einen Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung gestellt, so steht dem Aufsichtsrat das Recht zu, einen eigenständigen Beschlussvorschlag zu formulieren oder eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Daher hat er einen Anspruch auf Information über wesentliche Vertragsgrundlagen, die zur Beurteilung des Beschlussvorschlags von Bedeutung sind. Dieser Anspruch kann auch mittels einstweiliger Verfügung von der Aktiengesellschaft, …
BB 2019, 257
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