Lindenapotheke – Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers der DSGVO die Möglichkeit einräumen, diesen Verstoß als verbotene unlautere Geschäftspraxis gerichtlich zu beanstanden (Urteil vom 04.10.2024, C-21/23)
Die Bestimmungen des Kapitels VIII der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, …
EuGH, BB 2024, 2508-2515 (Urteil vom 04.10.2024, C-21/23)
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