Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft (“RETT-Blocker”) – Verletzung der Anzeigepflicht nach §§ 19, 20 GrEStG (Urteil vom 27.09.2017, II R 41/15)
Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG – wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft – die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend.
BFH, BB 2018, 355-360 (Urteil vom 27.09.2017, II R 41/15)
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