OLG Frankfurt a. M.: Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts nach § 287 Abs. 2 ZPO analog (Beschluss vom 17.01.2017, 21 W 37/12)
Die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 Abs. 2 ZPO analog setzt eine tragfähige Schätzgrundlage voraus. Tragfähigkeit ist in der Regel bereits dann gegeben, wenn die zur Anwendung gebrachten Parameter und Methoden nach Auffassung des erkennenden Gerichts geeignet und aussagekräftig, aber gemessen am Bewertungsziel nicht notwendigerweise zugleich bestmöglich sind.
OLG Frankfurt a. M., BB 2017, 1138 (Beschluss vom 17.01.2017, 21 W 37/12)
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