OLG Frankfurt a. M.: Rabattaktion eines Fitnessstudios mit den Slogans “Olympia Special” und “Training . . . wird olympisch”
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 1.11.2018 – 6 U 122/17 – entschieden, dass die rein assoziative Verwendung der nach dem Olympiaschutzgesetz geschützter Begriffe “Olympia” und “olympisch” in der Werbung nicht unlauter ist. Der “verständige Durchschnittsverbraucher” könne der beworbenen Rabattaktion keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte “etwa einer der Sponsoren der Olympischen Spiele sei oder sonst geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern der Spiele unterhalte”. …
BB 2018, 2754
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