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BB 2021, 2689
 
OLG Frankfurt a. M.: Kein Rechtsmissbrauch bei getrenntem Vorgehen gegen Konzernschwestergesellschaften; eingeschränkte Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 2 UWG

Der getrennten Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Konzernschwestergesellschaften wegen einer Produktausstattung steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen, wenn durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung gegen eine Gesellschaft im Ausland ein sachlicher Grund für ein getrenntes Vorgehen vorliegt.

BB 2021, 2689-2690

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