OLG Hamburg: Handlungsfähigkeit der Gesellschaft bei Amtsniederlegung des Alleinvorstands einer Aktiengesellschaft (Beschluss vom 27.06.2016, 11 W 30/16)
Die Amtsniederlegung des Alleinvorstands einer Aktiengesellschaft führt auch dann nicht zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft, wenn nur noch ein Aufsichtsratsmitglied verblieben ist, denn sowohl dieses Mitglied als auch jeder Aktionär können die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG beantragen und der Aufsichtsrat sodann einen neuen Vorstand bestellen.
Hanseatisches OLG Hamburg, BB 2016, 2644 (Beschluss vom 27.06.2016, 11 W 30/16)
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