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BB 2019, 1345
 
OLG Stuttgart: Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines damit verbundenen Autokaufs

Ist ein Original der Vertragsurkunde unterschrieben, so ist dem Verbraucher bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB auch dann zur Verfügung gestellt, wenn das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde von keiner der Vertragsparteien unterschrieben ist (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

BB 2019, 1345-1346

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