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BB 2020, 935
BFH 
Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter (Beschluss vom 28.11.2019, X B 132/19)

NV: Die Geschäftsräume eines zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalts stellen keine Diensträume i. S. von § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO dar (Anschluss an BFH-Beschluss vom 04.07.2019 – VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 8 ff.).

BFH, BB 2020, 935-938 (Beschluss vom 28.11.2019, X B 132/19)

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