Recht der Aktionäre auf sachgemäße Information ist auch bei Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte infolge Ergänzungsverlangens einer Minderheit zu wahren (Urteil vom 14.07.2020, II ZR 255/18)
Die aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung der Minderheitsaktionäre auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände müssen bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft so rechtzeitig bekanntgemacht werden, dass die Aktionäre ausreichend Zeit haben, sich mit der ergänzten Tagesordnung zu befassen, darüber zu befinden, ob sie an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, …
BGH, BB 2020, 2063-2067 (Urteil vom 14.07.2020, II ZR 255/18)
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