“Rechtsanwalt” ohne Namensangabe ist keine einfache Signatur i. S. d. § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO (Beschluss vom 07.09.2022, XII ZB 215/22)
Die einfache Signatur im Sinne des § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort “Rechtsanwalt” ohne Namensangabe (im Anschluss an BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 und BSG NJW 2022, 1334).
BGH, BB 2022, 2640-2641 (Beschluss vom 07.09.2022, XII ZB 215/22)
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