Steuerzahlungen auf Kapitalerträge als Entnahmen der Gesellschafter (Urteil vom 05.04.2016, II ZR 62/15)
Die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Abzug auf die Kapitalerträge der Insolvenzmasse erhobene Einkommen- oder Körperschaftsteuer (Kapitalertragsteuer) ist ebenso wie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag auch im Insolvenzverfahren vermögensmäßig als Abzug von Gesellschaftskapital anzusehen und wegen der steuerlichen Anrechnung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter wie eine Entnahme zu behandeln. …
BGH, BB 2016, 1383-1384 (Urteil vom 05.04.2016, II ZR 62/15)
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