Umsatzsteuerhinterziehung bei Scheinlieferbeziehung – keine Einziehung des Werts von Taterträgen (Beschluss vom 05.06.2019, 1 StR 208/19)
Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung kommt eine Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB) in Höhe der entgegen § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG nicht angemeldeten Umsätze beim Aussteller der Scheinrechnungen nicht in Betracht, weil die unterlassene Steueranmeldung nicht dazu führt, dass sich ein Vermögensvorteil in dessen Vermögen niederschlägt. …
BGH, BB 2019, 2981-2984 (Beschluss vom 05.06.2019, 1 StR 208/19)
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