Unwirksamkeit der vorformulierten Bestätigung eines Anlegers über die Kenntnisnahme von Risikohinweisen in einem Emissionsprospekt (Urteil vom 10.01.2019, III ZR 109/17)
Eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers, die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben, ist gemäß § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchstabe b BGB unwirksam. Hierin liegt eine die Beweislast zu seinem Nachteil ändernde Bestimmung. Es genügt, wenn die Beweisposition des Anlegers verschlechtert wird; eine Umkehr der Beweislast ist nicht erforderlich.
BGH, BB 2019, 400-402 (Urteil vom 10.01.2019, III ZR 109/17)
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