Urlaubsabgeltung – Arbeitnehmerbegriff im Urlaubsrecht – Rechtswegzuständigkeit (Urteil vom 25.07.2023, 9 AZR 43/22)
Rügt eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs, ist darüber nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG vorab durch Beschluss zu entscheiden. Ist dies in erster Instanz unterblieben, muss die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs im Berufungsverfahren durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden. Geschieht dies nicht, stehen § 17a Abs. 5 GVG i. V. m. § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG einer Prüfung des Rechtswegs durch das Bundesarbeitsgericht nicht entgegen (Rn.…
BAG, BB 2024, 61-64 (Urteil vom 25.07.2023, 9 AZR 43/22)
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