Verbraucherkreditvertrag – Angabe der Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form (Urteil vom 26.03.2020, C-66/19)
Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.…
EuGH, BB 2020, 977-980 (Urteil vom 26.03.2020, C-66/19)
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