Verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15b, 20 Abs. 2b S. 1 EStG i.V. m. § 52 Abs. 37d EStG i. d. F. des JStG 2007 (Urteil vom 25.03.2021, VIII R 16/18)
§§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.V. m. § 52 Abs. 37d Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) beinhalten eine zulässige unechte Rückwirkung, soweit danach im Jahr 2006 entstandene negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Steuerstundungsmodell, das der Steuerpflichtige am 20.12.2005 gezeichnet hat, der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen.
BFH, BB 2021, 2462-2467 (Urteil vom 25.03.2021, VIII R 16/18)
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