Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen trotz sogenannter Mehrentnahmen in Vorjahren (Urteil vom 10.10.2024, IV R 10/22)
Bei der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind dessen im Verlustentstehungsjahr erbrachte Einlagen auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn die Mittel hierfür bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die der Kommanditist in Vorjahren – über die von ihm erbrachten Einlagen hinaus – getätigt hat und die wegen § 15a Abs.…
BFH, BB 2024, 2865 (Urteil vom 10.10.2024, IV R 10/22)
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