Verschmelzung – vollständiger Eintritt des aufnehmenden Unternehmens in den Haustarifvertrag des übertragenen Unternehmens (Urteil vom 15.06.2016, 4 AZR 805/14)
Wird ein Unternehmen, bei dem ein Haustarifvertrag gilt, nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, gilt der Haustarifvertrag beim aufnehmenden – bisher tariflosen – Rechtsträger weiter. Dieser ist damit tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 TVG, so dass der Haustarifvertrag grundsätzlich auch für die Arbeitsverhältnisse der bei ihm beschäftigten Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft gilt.…
BAG, BB 2017, 890-896 (Urteil vom 15.06.2016, 4 AZR 805/14)
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