Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsabrede (Urteil vom 21.02.2018, I R 46/16)
Wird eine vermögenslose und inaktive Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter ihr gegenüber auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein verzichtet hatten, auf eine finanziell gut ausgestattete Schwesterkapitalgesellschaft mit der weiteren Folge des Eintritts des Besserungsfalls und dem “Wiederaufleben” der Forderungen verschmolzen, so kann die beim übernehmenden Rechtsträger ausgelöste Passivierungspflicht durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wegen einer vGA zu korrigieren sein.…
BFH, BB 2018, 2149-2152 (Urteil vom 21.02.2018, I R 46/16)
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