Vertraglicher Garantie- und gesetzlicher Gewährleistungsanspruch beruhen nicht auf “demselben Grund” (Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 99/16)
Zwei Ansprüche beruhen auf “demselben Grund” im Sinne von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss “im Kern” identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits (Fortführung Senatsurteil vom 29. …
BGH, BB 2017, 2578-2580 (Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 99/16)
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