Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen sind fiktive Gewinnabführungen und können nicht mit Minderabführungen saldiert werden (Urteil vom 10.04.2024, I R 16/23)
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i. d. F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (KStG 2002) sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu verstehen. Daher ist eine solche Mehrabführung der Höhe nach nicht auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt, den die Organgesellschaft (tatsächlich) an den Organträger abgeführt hat, …
BFH, BB 2024, 2032-2034 (Urteil vom 10.04.2024, I R 16/23)
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