Wahlmöglichkeit zwischen mehreren vorformulierten Darlehensvarianten begründet generell keine Individualabrede (Urteil vom 13.03.2018, XI ZR 291/16)
Vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Darlehensnehmer die Wahl zwischen einer Darlehensvariante ohne “Bearbeitungsprovision” zu marktüblichem Zins und einer Darlehensvariante mit “Bearbeitungsprovision” zu einem günstigeren Zinssatz eröffnen, stellen grundsätzlich noch keine Individualabrede dar. Vielmehr muss auch hier der Vertragspartner des Klauselverwenders Gelegenheit erhalten, …
BGH, BB 2018, 1805-1807 (Urteil vom 13.03.2018, XI ZR 291/16)
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