Wegfall der Wiederholungsgefahr III – Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei erneuter Markenrechtsverletzung (Sonstiges vom 01.12.2022, I ZR 144/21)
a) Eine neue Markenrechtsverletzung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung begründet regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann. Einem Vertragsstrafeversprechen nach “Hamburger Brauch” wohnt eine solche höhere Strafbewehrung bereits inne. …
BGH, BB 2023, 462-463 (Sonstiges vom 01.12.2022, I ZR 144/21)
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