Wie gelingt der Auftakt zur Arbeitnehmerbeteiligung bei SE-Gründung? – Richtige Aufforderung und Information in der Praxis
Ein wesentlicher Vorzug der SE als Rechtsform ist u. a. die Verhandelbarkeit der Mitbestimmung. Gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO kann die SE bei originären Gründungsformen indes auch erst dann eingetragen werden, wenn die Verhandlungen mit dem sog. “besonderen Verhandlungsgremium” (BVG) abgeschlossen wurden. Den Auftakt hierzu bildet eine entsprechende Aufforderung und Information der betroffenen Arbeitnehmer durch die Leitungsorgane der Gründungsgesellschaften (Art.…
Mückl/Götte, BB 2017, 1845-1850
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