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BB 2018, 879
BFH 
Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau als nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter (Urteil vom 06.12.2017, VI R 65/15)

Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen, und verkörpern damit letztlich das unionsrechtlich beschränkte Recht, Wein zu erzeugen.

BFH, BB 2018, 879-881 (Urteil vom 06.12.2017, VI R 65/15)

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