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BB 2021, 1299
BGH 
Zeitlicher Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2a OWiG – Grenzen der Verbandsgeldbuße II (Beschluss vom 08.03.2021, KRB 86/20)

a) Der zeitliche Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2a OWiG ist eröffnet, wenn nach dessen Inkrafttreten am 30. Juni 2013 nicht nur die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge nach der gemäß § 30 Abs. 1 OWiG verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung, sondern auch die Beendigung der von ihrer Leitungsperson begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eingetreten ist.

BGH, BB 2021, 1299-1300 (Beschluss vom 08.03.2021, KRB 86/20)

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