Zur Fremdüblichkeit einer Gewinnverteilungsabrede innerhalb einer atypisch stillen Gesellschaft, an der ausschließlich eine GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter beteiligt sind sowie zur Einlagefähigkeit eines noch nicht entstandenen Einkommensteuererstattungsanspruchs (Urteil vom 14.05.2019, 2 K 3371/18 F)
Die Gewinnverteilung bei einer (Einmann-)GmbH & atypisch still ist steuerlich zu korrigieren, wenn sie sich weder an den Beteiligungsquoten der Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft noch an den sonstigen Beiträgen, die diese für die Erreichung des Gesellschaftszweckes leisten, orientiert, sondern anderen Zwecken des Gesellschafters dient.
FG Münster, BB 2019, 2287-2290 (Urteil vom 14.05.2019, 2 K 3371/18 F)
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