beA – Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses (Beschluss vom 17.01.2024, VII ZB 22/23)
a) Für die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist es erforderlich, dass aufseiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. …
BGH, BB 2024, 978-979 (Beschluss vom 17.01.2024, VII ZB 22/23)
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