Überführung von Investmentfonds mit gemischter Anlegerstruktur in steuerprivilegierte Investmentfonds i. S. d. § 10 InvStG
Zum 1.1.2018 ist die Investmentsteuerreform in Kraft getreten (InvStRefG vom 19.7.2016, BGBl. I 2016, 1730). Investmentfonds sind fortan mit bestimmten inländischen Einkünften körperschaftsteuerpflichtig (§ 6 InvStG). Für bestimmte Anlegergruppen (z. B. steuerbefreite Stiftungen) ergeben sich aus der Steuerpflicht auf Fondsebene Nachteile gegenüber der Direktanlage, bei der diese Anleger im Rahmen einer steuerlichen Gesamtbetrachtung keine Steuerbelastung tragen müssten. …
Schäfer, BB 2020, 23-29
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