Überwachungspflicht, Delegation und Darlegungslast des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise
Für die GmbH existiert in § 64 GmbHG ein haftungsbewehrtes Zahlungsverbot zum Schutz der Gläubiger. Danach müssen Geschäftsführer solche Zahlungen erstatten, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen haben, wenn diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar waren. Den Geschäftsführer trifft nach einer verbreiteten Ansicht schon bei ersten Anzeichen der Krise eine umfassende Überwachungs- und Kontrollpflicht in Bezug auf solche Zahlungen. …
Graewe/Pellens, BB 2019, 1478-1482
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