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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) (2024), S. 200 
2. Möglichkeit zur vorrangigen Behandlung … 
Simon Gerdemann, David Johnson 
Simon Gerdemann, David Johnson
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). 2. Möglichkeit zur vorrangigen Behandlung von Verstößen von besonderer Schwere (§ 28 Abs. 5 HinSchG)
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) (2024), S. 200

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