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Sicherheit, Gefahr, Risiko und Vorsorge im Lebensmittelrecht: Ein Beitrag zur Klärung von Begrifflichkeiten und Konzeption in der BasisVO [Verordnung (EG) Nr. 178/2002] (2025), S. Seite 37—Seite 59 
A. Der Risikobegriff in der BasisVO … 
Alexander Thomas Lang 

A. Der Risikobegriff in der BasisVO – eine Bestimmung von Tatbestand und Inhalt

Der in Art. 3 Nr. 9 BasisVO legal definierte Begriff des Risikos beschreibt dieses als

eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr“.

In der englischen Sprachfassung stimmt die Definition, welche lautet

’risk‘ means a function of the probability of an adverse health effect and the severity of that effect, consequential to a hazard,

beinahe gänzlich mit der interdisziplinär angelegten Terminologie der Kodex-Alimentarius-Kommission, 224 die auch in anderen Regelungsregimen Anwendung findet, überein. 225

Und diese Definition entspricht wiederum der gängigen naturwissenschaftlichen Nomenklatur, die das Risiko ebenso als wirkungs- bzw. schadensorientiert beschreibt, indem es die Determinanten Eintrittswahrscheinlichkeit und Schaden in Bezug setzt und so eine deskriptiv-quantifizierbare Größe für das Seite 37 bestehende Risiko liefert, 226 die sich im Bereich zwischen vollständiger Sicherheit und absoluter Unmöglichkeit, also zwischen 0 und 100%, bewegen kann. 227 Orientiert man sich an dieser naturwissenschaftlichen Provenienz, müsste daraus eigentlich folgen, dass (auch) der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO keinen Aussagegehalt in Bezug auf eine Eingriffsschwelle für staatliches Tätigwerden besitzt. 228 Denn vergleicht man die bestimmenden Interessen der Naturwissenschaft mit der der Rechtswissenschaft, so wird deren grundlegender Unterschied deutlich: Während die Naturwissenschaften versuchen, eine objektive Realität zu beschreiben, benötigt die Rechtswissenschaft Maßstäbe für Entscheidungen. 229 Doch genau dies ist im Hinblick auf den Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO gerade fraglich. 230

Die Tatbestandsmerkmale des Risikobegriffes, namentlich die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und eben die Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr, verknüpft durch den Begriff der Funktion, sind dementsprechend einer näheren Betrachtung zu unterziehen, um im Anschluss deren Bedeutung einordnen zu können.

I. Das geschützte Rechtsgut: Gesundheit

Art. 5 Abs. 1 BasisVO statuiert die maßgebenden Ziele des europäischen Lebensmittelrechts 231 , namentlich die Verfolgung eines hohen Maßes an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen sowie den Schutz der Verbraucherinteressen. Diese beiden bereits in Art. 1 Abs. 1 BasisVO besonders genannten Säulen des Gesundheits- und (wirtschaftlichen) Verbraucherschutzes entsprechen der primärrechtlichen Verpflichtung der EU aus Art. 9, 12, 169 und 168 AEUV, ein hohes Verbraucherschutzniveau für die Bevölkerung sicherzustellen 232 bzw. diese Belange bei Maßnahmen zur Errichtung und Seite 38 Konsolidierung eines funktionierenden Binnenmarktes gemäß Art. 114 Abs. 1 AEUV mit einzubeziehen. 233

Ausweislich ihres Wortlautes bezieht sich die Risikodefinition aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO auf den Eintritt einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und knüpft dementsprechend an das in Art. 5 Abs. 1 BasisVO manifestierte lebensmittelrechtliche Primärziel des Gesundheitsschutzes, nicht jedoch an das des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes an.

1. Der Vergleich mit dem Schutzgut aus Art. 3 Nr. 24 KontrollVO

Interessant und lohnenswert erscheint in diesem Zusammenhang ein Blick in den oben bereits an verschiedenen Stellen 234 angesprochenen Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 24 KontrollVO, der sich von dem der BasisVO wie folgt unterscheidet: Einerseits, indem die – sprachlich genauer bzw. konkreter gefasste – Formulierung in der KontrollVO eine die Gesundheit „von Menschen“ beeinträchtigende Wirkung 235 umfasst und nicht lediglich von einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung – ohne menschlichen Bezug – spricht. Andererseits aber auch den Umfang des (in Art. 3 Nr. 9 BasisVO) geschützten Gutes Gesundheit um die Komponenten der beeinträchtigenden Wirkung für die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen sowie für den Tierschutz oder die Umwelt zu erweitern scheint. 236 Die erstgenannte Abweichung bzgl. einer die Gesundheit „von Menschen“ beeinträchtigenden Wirkung ist wohl nur semantischer bzw. syntaktischer Natur, da sich der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO, ohne dies konkret zu benennen, denklogisch auf das in Art. 5 Abs. 1 BasisVO manifestierte allgemeine Ziel des Lebensmittelrechts eines hohen Maßes an Schutz für das Leben und die Gesundheit „der Menschen“ bezieht bzw. Art. 3 Nr. 9 BasisVO in diesem Sinne zu verstehen ist. 237

Die letztgenannte Abweichung bzgl. einer möglichen Erweiterung des Schutzgutes ist indes auffallend, insbesondere wenn man ergänzend Art. 9 Kontroll Seite 39 VO heranzieht, der für die Durchführung von entsprechenden Kontrollen einen sog. risikobasierten Ansatz bestimmt und in seinem Abs. 1 lit. b sowie in seinem Abs. 2 auch Umstände des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes berücksichtigt 238 .

Obgleich es naheliegend erscheint, die sprachliche Bedeutung und den Sinngehalt des Terminus risikobasiert an die des Risikobegriffes der KontrollVO anzulehnen, so sticht doch der unterschiedliche Kontext ins Auge: Art. 9 KontrollVO bestimmt nämlich, dass Lebensmittelunternehmer risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit einer behördlichen Kontrolltätigkeit zu unterziehen sind und regelt mithin, welche Umstände herangezogen werden, um diese Kontrolldichte zu bemessen bzw. festzulegen. 239 Notwendigerweise spielen dabei auch weitergehende Umstände, wie Informationen über Unlauterkeit etc. eine Rolle, um die Kontrolltätigkeit effektiv zu gestalten. 240 Der Begriff risikobasiert nimmt dementsprechend nicht nur auf die Wahrscheinlichkeiten einer beeinträchtigenden Wirkung für die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen bzw. den Tierschutz und die Umwelt Bezug, wie sie Art. 3 Nr. 24 KontrollVO vorsieht, sondern geht darüber hinaus. Vielmehr kann die inhaltliche Bedeutung des Begriffes risikobasiert im Sinne des Erwägungsgrundes 32 zur KontrollVO verstanden werden, der sich in seinem Satz 2 241 gerade auf die Festlegung der Kontrolldichte bezieht und dabei klarstellt, dass für die Häufigkeit von Kontrollen eben ein Risiko bzw. die Wahrscheinlichkeit von Verstößen, inklusive möglicher irreführender oder betrügerischer Praktiken, relevant ist. 242 Eine Ausdehnung des Risikobegriffes des Art. 3 Nr. 24 KontrollVO um den wirtschaftlichen Verbraucherschutz ist mithin nicht zu erblicken. 243

Nach wie vor im Raum steht jedoch die Ergänzung des Risikobegriffes aus Art. 3 Nr. 24 KontrollVO um die Komponenten der beeinträchtigenden Wirkung für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz und die Seite 40 Umwelt. Im Schrifttum wird diese – dem Wortlaut vermeintlich zu entnehmende 244 – Ausweitung mit dem „umfassenderen Anwendungsbereich 245 der KontrollVO im Vergleich zur BasisVO begründet, was jedoch nicht unmittelbar überzeugen kann. Denn während die KontrollVO ausweislich ihres Art. 1 Bestimmungen zu den Tätigkeiten 246 und der Durchführung 247 von Kontrollen in den Mitgliedstaaten durch die zuständigen Behörden enthält, also Regelungen zur Gewährleistung der Anwendung und Einhaltung des Lebensmittelrechts, 248 schafft die BasisVO einen allgemeinen Rahmen im Sinne eines „allumfassende[n] Ansatz[es] 249 zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus, in den sich das unionale und mitgliedstaatliche Lebensmittelrecht einzupassen hat. 250 Der weiter gefasste Wortlaut des Risikobegriffes aus der KontrollVO nimmt mithin (konsequenterweise) auch vorgelagerte Umstände in Bezug, die von den zuständigen Behörden zu überwachen und zu kontrollieren sind 251 , da diese wiederum Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit und so auf die menschliche Gesundheit zeitigen können. 252

2. Die Reichweite des Schutzgutes aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO

Vor dem Hintergrund, dass die BasisVO einen ganzheitlichen Ansatz („ from farm to fork “) zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit und der daraus resultierenden Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus wählt, stellt sich doch die berechtigte Frage, wie weit das in Art. 3 Nr. 9 BasisVO geschützte Gut der Gesundheit zu verstehen ist, namentlich, ob hierin – wenn auch nur mittelbar – nicht auch beeinträchtigende Wirkungen auf die Tier- und Pflanzengesundheit bzw. den Tier- und Umweltschutz umfasst sind, also gerade solche, die der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 24 KontrollVO ausdrücklich in Bezug nimmt. Obgleich der Wortlaut des Art. 3 Nr. 9 BasisVO insoweit Seite 41 eindeutig erscheint, würde dies doch dem Telos der BasisVO entsprechen, welcher sich insbesondere in den Erwägungsgründen wiederfindet. So beschreibt Erwägungsgrund 11 253 , dass für ein „hinreichend umfassendes einheitliches Sicherheitskonzept der Lebensmittelsicherheit“ der Begriff des Lebensmittelrechts entsprechend weit gefasst sein muss, um „ein großes Spektrum an Bestimmungen“ abzudecken, die sich „mittelbar oder unmittelbar auf die Sicherheit von Lebensmitteln und Futtermitteln auswirken“ können. 254 Dabei sollen, so Erwägungsgrund 12, „alle Aspekte der Lebensmittelherstellungskette als Kontinuum betrachtet werden 255 und, nach Erwägungsgrund 13, die „Erzeugung, die Herstellung, de[r] Transport und de[r] Vertrieb von Futtermitteln, die an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verfüttert werden 256 , genauso wie „andere Verfahren und landwirtschaftliche Produktionsmittel (…) und ihre potenziellen Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit insgesamt 257 in die Betrachtung einbezogen werden.

Natürlich können allein die Erwägungsgründe zur BasisVO nicht herangezogen werden, um das geschützte Gut Gesundheit in Art. 3 Nr. 9 BasisVO so auszulegen, dass es seiner immanenten Wirkung entweder beraubt oder diese, Seite 42 wie in hiesiger Frage, extensiv erweitert wird. 258 Allerdings findet sich eben dieser ganzheitliche Ansatz bereits im Gesamtgefüge der BasisVO wieder; insbesondere in den Art. 1 Abs. 2 und 3, Art. 4 und 5 BasisVO. Die Einbeziehung solch vorgelagerter Umstände wie beeinträchtigende Wirkungen auf die Tier- und Pflanzengesundheit sowie den Tier- und Umweltschutz erscheint also durchaus berechtigt und prima facie im Sinne der Grundidee der BasisVO, soweit sich diese Faktoren auf Lebensmittel und sodann auf die menschliche Gesundheit auswirken. Wie genau diese Umstände zu berücksichtigen sind, kann hier jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden, sondern bedarf einer eingehenderen allseitig systematischen Betrachtung der lebensmittelsicherheitsrechtlichen Aspekte bzw. der diesbezüglichen Gesamtkonzeption in der BasisVO. 259

II. Die materielle Komponente: Gesundheitsbeeinträchtigung

Wesentliches Merkmal des Risikos ist eine sog. die Gesundheit beeinträchtigende Wirkung, deren Begrifflichkeit in der BasisVO nicht eigens legal definiert und daher ausfüllungsbedürftig ist. Das einschlägige Schrifttum 260 verweist hierzu bzw. stellt – beinahe einhellig – auf die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 4 BasisVO ab, deren Wortlaut („gesundheitsschädlich“) sich allerdings von der hier verwendeten Begrifflichkeit unterscheidet. Denn während hinter dem (schwachen) Verb beeinträchtigen eher die Bedeutung „auf jemanden, etwas eine behindernde, hemmende, negative Wirkung ausüben 261 zu erblicken ist, meint das Adjektiv schädlich hingegen „zu Schädigungen führend, sich nachteilig auswirkend 262 . Operiert man entsprechend nahe an den unterschiedlichen Wortlauten bzw. Begrifflichkeiten einer Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. –schädigung, müsste daraus eigentlich folgen, dass eine die Gesundheit beeinträchtigende Wirkung weiter geht, also mehr beinhaltet, als die sprachlich enger gefasste Gesundheitsschädlichkeit. 263 Zur Auflösung dieser Inkonsistenz wird unter anderem, soweit diese überhaupt Beachtung fin Seite 43 det, 264 ausgeführt, dass schon die Bestimmung der in Art. 14 Abs. 4 BasisVO dargestellten Kriterien für ein gesundheitsschädliches Lebensmittel weit über den Inhalt und die Bedeutung des Begriffes gesundheitsschädlich hinausgeht, dass diese Kriterien also zu einer Kontrastierung des in Art. 3 Nr. 9 BasisVO verwendeten Terminus der die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung herangezogen werden können. 265

Auch wenn dieser Begründungsansatz prima facie eingängig erscheint, trägt er doch eine nicht unrelevante Unstimmigkeit in den Wortlauten zutage, die zu weiteren Unsicherheiten oder Problemen bzgl. einer erwartungsgemäßen und vorhersehbaren Rechtsanwendung führen könnte, da die Begrifflichkeiten in sachlich zusammenhängenden Normen möglicherweise doch mit unterschiedlichen Konnotationen besetzt sind, konkret in zweierlei Hinsicht:

Zum einen: Würde man diesem Begründungsansatz folgen, der eine die Gesundheit beeinträchtigende Wirkung im Sinne des Art. 14 Abs. 4 BasisVO versteht, ergäbe sich daraus konsequenterweise eine neue Diskrepanz innerhalb des Art. 14 BasisVO, nämlich zwischen den in Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO verwandten Terminus der Gesundheitsschädlichkeit im Vergleich zu den in Abs. 4 genannten Kriterien, die ja – wie hier 266 zutreffend aber unreflektiert erkannt wird – ganz offensichtlich über den Inhalt und die Bedeutung des Begriffes gesundheitsschädlich hinausgehen, sodass Art. 14 BasisVO in seinem Binnenverhältnis als widersprüchlich oder zumindest aufhellungsbedürftig erscheint.

Zum anderen: Übernimmt man diesen Begründungsversuch nicht aufs Geratewohl, so bleibt die Unstimmigkeit zwischen der in Art. 3 Nr. 9 BasisVO verwendeten, sprachlich weiter gefassten Vokabel einer die Gesundheit beeinträchtigende Wirkung und der in Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO begrifflich enger gefassten Gesundheitsschädlichkeit zunächst ungeklärt.

Interessant ist in dem Zusammenhang, dass es sich bei dieser Widersprüchlichkeit in der Verwendung der Begriffe nicht um eine deutsche Besonderheit handelt. Vielmehr lässt sich jene Inkonsistenz in einer Mehrzahl der Sprachfassungen der BasisVO erblicken. Denn während die in der deutschen Fassung verwendete Vokabel einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung in der bulgarischen Fassung mit неблагоприятен за здравето ефект 267 , in der Seite 44 estnischen Fassung mit tervistkahjustava 268 , in der griechischen Fassung mit µια ɛπιβλαβής συνέπɛια στην 269 , in der französischen Fassung mit effet néfaste 270 , in der italienischen Fassung mit effetto nocivo 271 , in der ungarischen Fassung mit egészségkárosító hatás 272 und in der slowenischen Fassung mit neżelenega učinka na zdravje 273 umschrieben wird, die eher eine begriffliche Nähe zu dem enger gefassten deutschen Äquivalent der Gesundheitsschädlichkeit aus Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO aufweisen und möglicherweise mit derselben einen Gleichlauf bilden, ähnelt die Verwendung in anderen Sprachfassungen eher der deutschen Formulierung einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und deutet ebenso auf eine solche Inkonsistenz hin, so bspw. die spanische Fassung mit efecto perjudicial 274 , die tschechische Fassung mit nepříznivého účinku 275 , die dänische Fassung mit har en negativ indvirkning på sundheden 276 , die englische Fassung mit adverse (…) effect 277 , die lettische Fassung mit negatīvas ietekmes 278 , die litauische Fassung mit neigiamo povei Seite 45 kio 279 , die niederländische Fassung mit nadelig gezondheidseffect 280 , die polnische Fassung mit negatywnych skutków 281 , die rumänische Fassung mit efect negativ 282 , die slowakische Fassung mit nepriaznivého účinku 283 , die finnische Fassung mit terveydellisen haittavaikutuksen 284 und die schwedische Fassung mit negativ hälsoeffekt 285 .

Obgleich natürlich der Wortlaut einer Norm sowohl den Anfang als auch die Grenze seiner rechtswissenschaftlichen Auslegung bildet, 286 kommt der Wortlautauslegung im Unionsrecht aufgrund der Existenz und der damit implizierten Gleichrangigkeit der unterschiedlichen Sprachfassungen, die jeweils nennenswert – wie auch in hiesigem Fall – voneinander abweichen können, 287 eine vergleichsweise eingeschränkte Bedeutung zu. 288 Das Erfordernis einer unionsweit einheitlichen und unionsrechtlich autonomen Interpretation verlangt vielmehr, dass die in Rede stehende Bestimmung unter Zuhilfenahme ihrer allgemeinen Systematik und des Zwecks der entsprechenden Regelung einer Auslegung zugeführt wird. 289 Eine besondere, mitunter herausragende Bedeutung kommt hierbei der Auslegung nach dem effet utile , dem sog. Effek Seite 46 tivitätsgrundsatz 290 zu, wonach diejenige Auslegung Vorzug erlangt, welche den praktischen Nutzen der fraglichen Determination am ehesten fördert. 291 Die dahinter stehende Intention ist es allerdings nicht, Gemeinschaftsbefugnisse größtmöglich auszuschöpfen, sondern vielmehr, die mit der Bestimmung „verfolgten Ziele möglichst effektiv zur Geltung zu bringen 292 .

Legt man dem zu Grunde, dass der Risikobegriff des Art. 3 Nr. 9 BasisVO die tatbestandliche Basis der Risikoanalyse bildet, die wiederum das Fundament des wissenschaftszentrierten Ansatzes zur Erreichung des lebensmittelrechtlichen Primärziels eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen aus Art. 5 Abs. 1 BasisVO darstellt, bei welchem Gefahren nicht mehr nur schlicht abgewehrt, sondern bereits im Vorfeld verringert, ausgeschaltet oder vermieden werden sollen, 293 so erscheint eine enge Auslegung der zentralen, materiellen Komponente einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung im Sinne des Art. 14 BasisVO bzw. des strenger gefassten Begriffes einer Gesundheitsschädlichkeit nur bedingt effektiv, da eine diesbezügliche Beschränkung eine solche ganzheitliche Betrachtung gerade unterbinden würde.

III. Der Ausgangspunkt einer Gesundheitsbeeinträchtigung: Gefahr

Der Ursprung bzw. Ausgangspunkt einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung im Sinne des Art. 3 Nr. 9 BasisVO ist ausweislich seines Wortlautes eine sog. Gefahr, deren Begrifflichkeit wiederum in Art. 3 Nr. 14 BasisVO als

ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder einen Zustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann“

legal definiert ist.

Diese Terminologie ist noch stärker als der Risikobegriff an die naturwissenschaftliche Nomenklatur angelehnt, deren vorrangiges Bestreben es ist, Gefahrenpotentiale und die damit verbundenen Zusammenhänge zu erfassen; 294 Seite 47 anders als das Ziel des Staatsapparates, mit seinen Instrumenten Gefahrenabwehr zu betreiben. 295 Dementsprechend kann der Gefahrenbegriff, wie es auch in seinem Wortlaut bzw. in dem des Risikobegriffes angelegt ist, als Wirkkraft oder Ursache eines Schadens umschrieben werden. 296

Widersprüchlichkeiten oder Inkonsistenzen bei der näheren Bestimmung des Gefahrenbegriffes aufgrund uneinheitlicher Übersetzungen oder unterschiedlicher Begriffsverwendungen in den verschiedenen Sprachfassungen lassen sich, anders als beim Risikobegriff 297 , prima facie nicht erblicken, was sich wohl auf eine deutsche Besonderheit in der Semantik zurückführen lässt, der eine sprachliche Differenzierung, wie im Englischen, schlichtweg fehlt. 298 Denn während die englische Sprache für den Begriff der Gefahr zwischen

hazard, was für eine Eigenschaft steht, die gefährlich, also toxisch, kanzerogen, mutagen o.Ä. ist und zum Teil auch als Gefahrenquelle bzw. als Wagnis beschrieben wird 299 und so auch in der englischen Sprachfassung des Art. 3 Nr. 14 BasisVO Verwendung findet 300 ,

und

danger , was eher eine Situation im Sinne einer Gefahrenlage ausdrückt bzw. die Wahrscheinlichkeit, einen Schaden oder einen Verlust zu erleiden, wie es häufig bspw. im polizeirechtlichen Kontext vorkommt, 301

unterscheidet, wird im Deutschen einheitlich die Vokabel der Gefahr verwendet, die inhaltlich beiderlei abbildet, 302 also sowohl eine Gefahrenquelle bzw. den entsprechenden, ursächlichen Ausgangspunkt, wie auch eine gefährliche Situation, verbunden mit der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes.

Wenn in diesem Zusammenhang, wie soeben, von einer deutschen Besonderheit in der Semantik die Rede ist, so trifft dies freilich auf bzw. für die deutsche Ebene zu, nicht jedoch in Bezug auf sämtliche Sprachfassungen, denen zum Seite 48 Teil eine solche begriffliche Differenzierung zwischen einer Gefahrenquelle (im Sinne des englischen Begriffes hazard) einerseits und einer gefährlichen Situation (im Sinne des englischen Begriffes danger ) andererseits ebenfalls nicht immanent ist. Exemplarisch sei hier auf die französische Fassung des Art. 3 Nr. 14 BasisVO 303 verwiesen, welche beide Termini gleichermaßen einheitlich mit danger 304 übersetzt, da das Französische sowohl in dem hier zugrundeliegenden risikoanalytischen bzw. naturwissenschaftlichen Kontext als auch für den allgemeinen Gefahrenbegriff einheitlich den Begriff danger verwendet. 305

Eine Unsicherheit in Bezug auf den Gefahrenbegriff des Art. 3 Nr. 14 BasisVO ließe sich für das deutsche Recht (möglicherweise) allenfalls darin erblicken, dass der überkommene Begriff der Gefahr, insbesondere im Polizeirecht, als das zentrale eingriffsbegründende Tatbestandsmerkmal die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes darstellt 306 und sich diese Konnotation beim deutschen Rechtsanwender so fest verankert hat, dass ein hiervon abweichender Inhalt zu Irritationen führen könnte. Der eindeutige Wortlaut des Art. 3 Nr. 14 i.V.m. Nr. 9 BasisVO steht einem dahingehenden Verständnis jedoch entgegen. Vielmehr dient der hiesige Gefahrenbegriff, wie eingangs bereits dargestellt, der Beschreibung einer Ursache bzw. der Wirkkraft eines Schadens, 307 bei der es gerade nicht auf die Eintrittswahrscheinlichkeit ankommt, sodass eine Gefahr schon dann anzunehmen ist, wenn sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausschließen lässt, hiernach also die bloße Möglichkeit ausreicht. 308

Seite 49 1. Der Vergleich mit dem Gefahrenbegriff aus Art. 3 Nr. 24 KontrollVO

Ebenso wie im Zusammenhang mit den in Art. 3 Nr. 9 BasisVO und Art. 3 Nr. 24 KontrollVO geschützten Rechtsgütern der beiden Risikobegriffe 309 findet sich in Art. 3 Nr. 23 KontrollVO eine von Art. 3 Nr. 14 BasisVO abweichende, dem Wortlaut und dem Inhalt nach weiter gefasste Legaldefinition des Begriffes der Gefahr. 310 Dieser Gefahrenbegriff der KontrollVO 311 umfasst demnach nicht nur Agenzien oder Zustände, die von Lebens- oder Futtermitteln ausgehen, sondern jeglicher Herkunft sein können. Außerdem werden sämtliche ungünstige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen oder den Tierschutz und die Umwelt mit einbezogen, mithin nicht nur solche, die sich auf die Beeinträchtigung der Gesundheit beziehen. 312 Mit Blick auf den Ausgangspunkt bzw. den Ursprung der Gefahr müssten also auch in der Natur vorkommende Stoffe wie Pflanzengifte oder ubiquitär existente Pflanzenschutzmittel ebenso wie klimatische Veränderungen Berücksichtigung finden, die sodann – in irgendeiner Form – auch im weitesten Sinne negative Folgen für Menschen, Tiere, Pflanzen oder auf den Tierschutz oder die Umwelt hervorbringen. 313 Oder mit anderen Worten: Der Gefahrenbegriff aus Art. 3 Nr. 23 KontrollVO würde, mehr oder minder, sämtliche Umstände umfassen, die, global, regional oder lokal, Berührungspunkte mit der Flora und Fauna aufweisen. 314

Sicherlich verfolgt die KontrollVO schon ausweislich ihres Anwendungsbereiches aus Art. 1 Abs. 2 einen breiten Ansatz amtlicher Kontrolltätigkeit, eine so umfängliche Ausdehnung ist jedoch mit der nötigen Einschränkung zu betrachten. 315 Dabei darf natürlich nicht außer Acht gelassen werden, dass sich behördliche Kontrollen im Lebensmittelbereich auch auf vorgelagerte Gegebenheiten erstrecken müssen, die Auswirkungen auf die Lebensmittelsicher Seite 50 heit und so auf die menschliche Gesundheit haben können. 316 Dementsprechend erscheint der sprachlich wie inhaltlich weiter gefasste Gefahrenbegriff des Art. 3 Nr. 23 KontrollVO durchaus konsequent, soweit er im Sinne des umfassenden Anwendungsbereichs der KontrollVO verstanden wird und der Effektivität der amtlichen Kontrolltätigkeit dient, die wiederum die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und somit die Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus zum Ziel hat. 317

2. Die Art des Agens und seine Auswirkungen

Obgleich der Gefahrenbegriff der BasisVO eindeutig dahingehend gefasst ist, als dass er – anders als der im deutschen Polizeirecht überkommene Gefahrenbegriff – nicht das zentrale eingriffsbegründende Tatbestandsmerkmal bezüglich der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes manifestiert, 318 sondern der Beschreibung einer Ursache oder Wirkkraft eines Schadens dient, 319 bei der die bloße Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung ausreicht, 320 also die Gefahr den Ausgangspunkt einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des Risikobegriffes des Art. 3 Nr. 9 BasisVO bildet, 321 stellt sich doch die Frage – insbesondere auch vor dem weiter gefassten Gefahrenbegriff der KontrollVO –, welcher Art das Agens oder der ursächliche Zustand entsprechen muss respektive welche Auswirkungen hiervon umfasst sind.

Art. 3 Nr. 14 BasisVO spricht hierbei von einem biologischen, chemischen oder physikalischen Agens in einem bzw. dem Zustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, sodass die Vokabel Agens als eben der (biologische, chemische oder physikalische) Wirkstoff und der entsprechende Zustand als (gleichfalls definierbare biologische, chemische wie physikalische) Beschaffenheit des Lebens- oder Futtermittels verstanden werden kann. 322 Immanent ist diesen Termini mithin, dass sich die Gefahr aus dem Lebensmittel oder Futtermittel heraus, genauer gesagt, aus deren Gegenstand oder Stofflichkeit ergeben Seite 51 muss; 323 anders hingegen der Gefahrenbegriff des Art. 3 Nr. 23 KontrollVO, der sich dem Wortlaut nach gerade nicht hierauf beschränkt und jedwede Provenienz umfasst. 324

Allerdings spricht Art. 3 Nr. 14 BasisVO bezüglich der Auswirkungen des Agens bzw. des Zustandes von verursachen kann, 325 lässt also einerseits schon die bloße Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung ausreichen. 326 Andererseits stellt der Wortlaut hingegen darauf ab, dass diese Auswirkungen in der Stofflichkeit oder dem Gegenstand des Lebensmittels angelegt sein müssen, was darauf hindeutet, dass das Agens also nicht externer Herkunft sein dürfte. Vor dem Hintergrund des ganzheitlichen Ansatzes der BasisVO zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus 327 kann dies jedoch nicht bedeuten, dass Umstände, die sich nicht unmittelbar einem solchen Agens oder Zustand zurechnen lassen, unbeachtet bleiben können bzw. dass dementsprechend auch solche Aspekte erfasst sein müssen, deren Auswirkungen sich auf die Verwendung eines Lebens- oder Futtermittels zurückführen lassen, soweit der Gegenstand oder die Stofflichkeit also zumindest mitursächlich für eine Gesundheitsbeeinträchtigung ist. 328 Der Wortlaut des Art. 3 Nr. 14 BasisVO steht dem auch nicht entgegen, was sich noch deutlicher als der deutschen Sprachfassung der Englischen entnehmen lässt, die anstelle des deutschen Äquivalents verursachen kann den Terminus with the potential to cause 329 verwendet.

IV. Das prognostische (oder diagnostische) Element: Wahrscheinlichkeit

Der Risikobegriff des Art. 3 Nr. 9 BasisVO verlangt weiterhin die Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung, mithin nicht lediglich die bloße Seite 52 Möglichkeit einer solchen, was bereits dem immanenten Zweck des Risikobegriffes entspricht, der gerade darauf abzielt, die von einer Gefahr im Sinne des Art. 3 Nr. 14 BasisVO ausgehenden Folgen (die sog. Exposition) 330 , eben zu bemessen, um den relevanten Beteiligten eine darauf basierende Grundlage für ihre Entscheidungen im Lebensmittelbereich zu ermöglichen. 331 Eine nähere inhaltliche Bestimmung der Wahrscheinlichkeit findet sich in der BasisVO allerdings ebenso wenig wie in einschlägigen lebensmittelrechtlichen oder allgemein rechtswissenschaftlichen 332 Publikationen.

1. Die prognostische und diagnostische Grundlage des Wahrscheinlichkeitsurteils

Der Wahrscheinlichkeit wohnt jedenfalls schon begrifflich das Merkmal „des noch Ungewissen und Offenen 333 inne, welches insbesondere die staatlichen Akteure vor Herausforderungen stellt, soweit sie ihre entsprechenden Maßnahmen hieran auszurichten haben, da diese auf einer soliden (Kenntnis-) Grundlage beruhen müssen. 334 Besonders interessiert daher, wie bzw. auf welchem Wege sich die Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung bemessen lässt respektive welche Umstände und Tatsachen in diese Betrachtung einzustellen sind.

Legt man zugrunde, dass der hiesige Risikobegriff eine strukturelle wie konzeptionelle Nähe zum deutschen polizeirechtlichen Gefahrenbegriff aufweist, 335 so stellt sich die Frage, ob hier nicht ähnliche Faktoren herangezogen werden können, da beide mit Unsicherheiten operieren und auf eine Prognose abstellen 336 . Die polizeiliche Wahrscheinlichkeitsprognose bezieht sich dahingehend allerdings auf eine situative Lagebeurteilung, 337 also auf eine Seite 53 Bewertung von Umständen, die sich ihrer Gesamtheit nach auf einen Geschehensablauf in Bezug auf das konkret in Rede stehende Rechtsgut hinsichtlich des Zeitpunktes sowie des Schadensortes eingrenzen lassen (müssen). 338 In diesem Zusammenhang kann auch von einer Gefahrenprognose innerhalb des „polizeilichen Alltagsgeschäfts 339 gesprochen werden, bei der die Polizei bzw. die handelnden Beamten auf ihre diversen, wohl vielfältig vorhandenen polizeilichen Erfahrungssätze oder Erkenntnisse genauso wie auf entsprechende Alltagserfahrung zurückgreifen können. 340 Zur Annahme einer polizeirechtlichen Gefahr aufgrund einer solchen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung wird mitunter zwischen dem sog. diagnostischen und dem prognostischen Urteil differenziert, 341 die sich beide insoweit unterscheiden, als dass in diagnostischer Hinsicht zunächst Tatsachen bzw. Sachverhalte festzustellen sind, die in der Außenwelt begründet sind, also solche, die zum Zeitpunkt der Feststellung der entsprechenden Handlungssituation bereits erfassbar sind, 342 und in prognostischer Hinsicht sodann auf deren Grundlage auf künftige, insoweit absehbare Schäden geschlossen werden kann 343 . Beide Elemente sind Voraussetzung für ein diesbezügliches Gefahrurteil, da sie sich in ihrer Verschiedenheit wechselseitig ergänzen. 344

Eine solche – mehr oder minder – rein auf situativen und zeitlich überblickbaren Umständen basierende Wahrscheinlichkeitsprognose lässt sich insofern nur schwerlich mit dem wissenschaftszentrierten Ansatz der BasisVO 345 vereinbaren. 346 Vielmehr verlangt dieser eine fundierte wissenschaftliche Erhebung und Erkenntnisfindung. 347 Übertragen lässt sich aber durchaus, Seite 54 wenn auch nur im weiteren Sinne, 348 die soeben aufgeworfene polizeirechtliche Differenzierung zwischen der diagnostischen und prognostischen Beurteilung, wenn man zugrunde legt, dass diese in diagnostischer Hinsicht eben den Ausgangspunkt der Gesundheitsbeeinträchtigung in Gestalt der Gefahr, also der Stofflichkeit oder Gegenständlichkeit, mithin der Beschaffenheit des Lebensmittels, und in prognostischer Hinsicht die diesbezüglichen Auswirkungen, namentlich die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkungen, betrachtet. Freilich kann hierbei, anders als im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht, nicht auf (bloße) Alltagserfahrungen abgestellt werden, die Frage nach dem Wahrscheinlichkeitsurteil stellt sich vielmehr eingebettet in ein analytisch-wissenschaftliches System der diesbezüglichen Ermittlung, 349 sodass die hiesige Beurteilung der Wahrscheinlichkeit ausschließlich eine (natur)wissenschaftliche, jedoch keine tatsächliche oder juristische sein kann. 350

2. Die (fehlende) Erheblichkeitsschwelle der Wahrscheinlichkeit

Anders als im Rahmen des deutschen polizeirechtlichen Gefahrenbegriffes, der eine so bezeichnete hinreichende Wahrscheinlichkeit voraussetzt, findet sich in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit innerhalb des Risikobegriffes des Art. 3 Nr. 9 BasisVO richtigerweise keine solche Erheblichkeitsschwelle. Dies wird gemeinhin damit begründet, als dass der hiesige Wahrscheinlichkeitsbegriff kein normativer, sondern ein rein deskriptiver Begriff sei, 351 dessen Ziel es ist, in Anlehnung an die naturwissenschaftliche Provenienz des Risikobegriffes, Zusammenhänge im Sinne einer objektiven Realität zu beschreiben, nicht jedoch eine Eingriffsschwelle für behördliches Tätigwerden zu manifestieren. 352 Zum Teil wird daraus der Schluss gezogen, der Risikobegriff mar Seite 55 kiere eine solche Eingriffsschwelle dementsprechend nicht bzw. sei insoweit untauglich. 353

Allerdings ist doch gerade das im Hinblick auf die Gesamtkonzeption der BasisVO und der begrifflichen Ausrichtung des Risikos mehr als fraglich. Sicherlich, und das ist unbestritten, das Recht benötigt klare Maßstäbe für eingriffsbegründende staatliche Handlungen, was nicht nur für das Lebensmittelrecht, sondern insbesondere für das klassische Polizeirecht gilt, da genuin dieses mit Situationen konfrontiert ist, in denen Freiheits- und Sicherheitsinteressen unter Bedingungen der Ungewissheit aufeinandertreffen 354 und die schon aufgrund der zeitlich-situativen Dimension 355 eine – mehr oder minder – unmittelbare Abwehr der Gefahr oder eine Wiederherstellung des störungsfreien Zustands erfordern, 356 in deren Rahmen eine tiefgründige wissenschaftliche Untersuchung überhaupt nicht möglich erscheint. 357 Unterstellt man dem Lebensmittelrecht jedoch richtigerweise (und soweit vertreten wird, der hiesige Risikobegriff enthalte eine solche eingriffsbegründende Schwelle, namentlich in Form der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gerade nicht, wird das Lebensmittelrecht auch einhellig als Risikoverwaltungsrecht bezeichnet) 358 , dass dieses als Risikoverwaltungsrecht nicht erst zuwarten dürfe, bis Gefahren oder gar ein Schadenseintritt unmittelbar bevorsteht, sondern bereits frühzeitig anknüpfen müsse, 359 so erscheint das Fehlen einer Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit doch konsequent. Denn nur auf diese Weise können Risiken, oder anders formuliert: die Auswirkungen von Gefahren im Sinne des Art. 3 Nr. 14 BasisVO, in ihrer Gesamtheit eine angemessene Betrachtung finden und einer adäquaten (insbesondere staatlichen) Behandlung 360 zugeführt werden. Die Frage danach, ob bereits dem Risikobegriff eine materielle Schwelle für staatliches Tätigwerden, also eine Eingriffsschwelle, immanent ist, lässt sich dementsprechend nicht bereits an dieser Stelle ab Seite 56 schließend beurteilen. Das Fehlen einer Erheblichkeitsschwelle im Rahmen der Wahrscheinlichkeit deutet jedenfalls darauf hin.

V. Die verknüpfende Komponente: Funktion

Weder die Schwere einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung 361 noch deren Eintrittswahrscheinlichkeit 362 vermag für sich ein Risiko im Sinne des Art. 3 Nr. 9 BasisVO zu beschreiben oder gar zu begründen. Vielmehr sind eben diese beiden Komponenten, entsprechend der Verwendung des Begriffes der Funktion 363 , miteinander zu verknüpfen und zueinander in Bezug zu setzen, 364 was der üblichen naturwissenschaftlichen Begriffsbestimmung entspricht. 365 Ein Risiko in diesem Sinne – und dahingehend besteht im Schrifttum Einhelligkeit – ist demgemäß das Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere einer Gesundheitsbeeinträchtigung, welches sich in einem Bereich von gänzlicher Unsicherheit bis zur beinahe vollständigen Sicherheit, also zwischen 0 und 100% bewegen bzw. sämtliche Gefährdungen, von der geringstmöglichen bis hin zu der höchstmöglichen, umfassen kann. 366 Zur konkreten Darstellung des Risikogrades ist es insoweit erforderlich, dass sowohl die Gefahr, als Ausgangspunkt, mit der Eintrittswahrscheinlichkeit in Korrelation zu setzen bzw. hierin auch die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung, also der Faktor des Ausmaßes, einzustellen ist. 367

Zum Teil wird daraus aber gefolgert, der Risikobegriff bzw. die entsprechende Produktbildung beschreibe eine rein deskriptiv-quantitative Größe 368 im Sinne einer mathematischen Funktion 369 und enthalte keine normative Komponente, da er die Risikoschwelle nicht auf abstrakt-begrifflicher Ebene festlegt 370 und erst „unter Zuhilfenahme einer prozeduralen Perspektive an Praktikabilität 371 gewinne. Die Beantwortung der Kernfrage von Risikoent Seite 57 scheidungen, namentlich welches Risiko noch in Kauf genommen werden kann und welches eben zu unterbinden sei, erfordere dementsprechend die Erhebung und Gewinnung hinreichend wissenschaftlicher Erkenntnisse; das In-Beziehung-Setzen der beiden Faktoren in Form der Ermittlung über das tatsächliche Bestehen bzw. den Umfang des Risikos stelle insoweit (lediglich) die Verknüpfung zu dem ersten verfahrensmäßigen Schritt, der Risikobewertung, dar. 372

An anderer Stelle wird der Begriff der Funktion mit seiner Verknüpfung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung hingegen als eine Ausformung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verstanden, wonach in Anlehnung an die sog. Je-desto-Formel einerseits bei geringen Wahrscheinlichkeiten eine bestimmte, erhöhte Schwere der Auswirkungen erforderlich sei, andererseits bei einer hohen Wahrscheinlichkeit eben auch eine viel geringere Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung ausreiche, 373 oder anders formuliert: soweit ein Faktor besonders hoch sei, reduzieren sich die Anforderungen an den jeweils anderen Faktor und umgekehrt. 374

Resümiert man diese unterschiedlichen Ansätze, so lässt sich jedenfalls festhalten, dass beide Stoßrichtungen dem Risikobegriff zuerkennen, die ganze Bandbreite rechtlich bedeutsamer gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu erfassen. Soweit dem Risiko allerdings keine Tätigkeitsschwelle unterstellt wird, missdeuten diese Stimmen aber doch möglicherweise, dass sich eine solche bereits aus Art. 6 Abs. 3 BasisVO ergibt, wonach Risikomanagementmaßnahmen den Ergebnissen der Risikobewertung Rechnung tragen müssen, 375 also der Beschreibung von Risiken entsprechend ihres Produktes aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung, nämlich – im Sinne der Legaldefinition des Art. 3 Nr. 12 BasisVO – strategische Alternativen bzw. geeignete Präventions- und Kontrollmöglichkeiten daraus folgen. Freilich können sich diese Maßnahmen denklogisch in Abhängigkeit von dem jeweils erkannten Risiko teils signifikant und weitreichend unterscheiden, 376 unbestritten ist insoweit gleichwohl, dass sich Folgen aus den Erkenntnissen bzw. Ergebnissen der Risikobewertung ergeben.

Seite 58 VI. Schlussfolgerungen

Schon die erste (abstrakte) Betrachtung des Terminus Risiko lässt in Bezug auf seine tatbestandliche und begriffliche Inhaltsbestimmung Interessantes und zugleich Widersprüchliches erkennen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass nicht bereits an dieser Stelle konkrete Schlussfolgerungen gezogen werden können, vielmehr verlangen die vorstehenden Erkenntnisse weitere, eingehendere wie ergänzende Untersuchungen. Festhalten lässt sich allerdings, dass der Tatbestand des Risikobegriffes in vielerlei Hinsicht ganz unterschiedliche Interpretationen zulässt, die innerhalb des einschlägigen Schrifttums in der Breite beinahe gänzlich ausgeschöpft werden. Dies gilt vornehmlich für die beiden relevanten Fragen, ob erstens: die materielle Komponente 377 des Risikobegriffes, namentlich eine die Gesundheit beeinträchtigende Wirkung, im Sinne der Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 4 BasisVO zu verstehen ist oder einen eigenständigen und somit weitergehenden Regelungsgehalt aufweist und zweitens: ob und inwieweit, vor allem mit Blick auf das prognostische bzw. diagnostische Element 378 , also der Eintrittswahrscheinlichkeit, bzw. der verknüpfenden Komponente 379 , der Funktion, bereits der Risikobegriff für sich und ohne die Hinzuziehung anderer, materieller Vorschriften ein staatliches Tätigwerden oder Eingreifen ermöglicht.

Es lässt sich zu ersterer Frage konstatieren, dass, soweit die bisherige Betrachtung dies zulässt, doch mehr dafür spricht, das Merkmal einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung originär zu definieren, also nicht im Sinne des begrifflich enger gefassten Tatbestandsmerkmals der Gesundheitsschädlichkeit aus Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 4 BasisVO, da die BasisVO gerade einen ganzheitlichen Ansatz verfolgt 380 , der sämtliche Risiken und nicht lediglich solche, die eine gewisse Schwelle überschreiten, in die Beschau mit einzubeziehen hat. Eine Beschränkung auf das schon semantisch – und wohl auch inhaltlich – enger gefasste Kriterium der Gesundheitsschädlichkeit würde dies nicht nur nicht ermöglichen, sondern sogar unterbinden. 381

Zu zweiterer Frage lässt sich mit gleichlautender Argumentation (zunächst) Ähnliches schlussfolgern. Insbesondere da ausweislich Art. 6 Abs. 3 BasisVO das Risikomanagement die Ergebnisse der entsprechenden Risikobewertung zu berücksichtigen hat, also dass sich, abhängig von dem ermittelten Risikograd Seite 59 ganz heterogene Maßnahmen ergeben können, die sich in ihrer Art und ihrer Intensität erkennbar und erheblich voneinander unterscheiden. 382

Aus den vorstehenden Ausführungen lassen sich jedoch auch weitere, aufschlussreiche Erkenntnisse ableiten, die zwar ebenfalls noch zu Ende gedacht werden müssen, aber bereits ebenhier als profitabel bezeichnet werden können. So ist festzustellen, dass der Risikobegriff des Art. 3 Nr. 9 BasisVO tatsächlich – wie eingangs bereits bemerkt 383 – eine konzeptionelle Nähe zu dem deutschen polizeirechtlichen Gefahrenbegriff aufweist, was natürlich hauptsächlich in Bezug auf seine Verknüpfung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkungen, 384 hier in Form der Gesundheitsbeeinträchtigung, gilt. Freilich bleibt die soeben angesprochene Frage, ob schon der lebensmittelrechtliche Risikobegriff eine Eingriffsschwelle manifestiert, gegenwärtig noch offen. Allerdings lässt sich diesbezüglich weiters aufzeigen, dass jener – soweit man an den vorläufigen Erkenntnissen zu oben genannter, zweiterer Frage festhält – gleichzeitig auch Berührungspunkte zu dem aus dem deutschen Technikrecht entstammenden Rechtsbegriff des Risikos in sich birgt, namentlich indem er auch geringere Wahrscheinlichkeiten oder fernliegendere Wirkungen umfasst, mithin beide Konzepte beinhaltet, also das der unmittelbar-situativen Gefahrenabwehr sowie das der sog. Risikosteuerung. 385

Eine Näherung an die begriffliche Konzeption des Risikos im Sinne des Art. 3 Nr. 9 BasisVO anhand der überkommenen Dogmatiken im deutschen Polizei- bzw. technischen Sicherheitsrecht erscheint daher wohl möglich; allerdings eben nur eine anhand-Näherung, da der lebensmittelrechtliche Risikobegriff zwar „beide Welten zu verbinden scheint“, nichtsdestotrotz aber schon materiell einen ganz eigenen Duktus erkennen lässt und somit (unionsrechtlich) autonom auszulegen ist.

224

224 Die entsprechende Definition des Begriffes „ Risk “ in Codex Alimentarius Comission, 25th Procedural Manual, S. 131 lautet: „ A function of the probability of an adverse health effect and the severity of that effect, consequential to a hazard(s) in food “.

225

225 Vgl. Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 107 m.w.N.; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 54.

226

226 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 91; Holle, ZLR 2004, 307, 311; Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 108.

227

227 Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 109.

228

228 So jedenfalls Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 3 BasisVO, Rn. 47; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 55.

229

229 Vgl. hierzu Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 55; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 90f.; Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 109f.

230

230 Vgl. hierzu Teil 1.B.

231

231 Zum Teil werden diese als „Hauptziele“, so Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 8; oder als „erstes und oberstes Ziel“, so Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 42, bezeichnet.

232

232 Vgl. hierzu Lurger, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 169 AEUV, Rn. 16.

233

233 Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 8; Krebber, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 169 AEUV, Rn. 3.

234

234 So in Teil 1.B. sowie in der Einleitung zu hiesigem Teil 2.

235

235 In der englischen Sprachfassung lautet Art. 3 Nr. 24 KontrollVO: „‚risk‘ means a function of an adverse effect on human, animal or plant health, animal welfare or the environment and of the severity of that effect, consequential to a hazard“.

236

236 Ludwig/Ortgies, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 KontrollVO, Rn. 74 begründen den weiter gefassten Risikobegriff in der KontrollVO mit dem „umfassenderen Anwendungsbereich“ derselben.

237

237 Das einschlägige Schrifttum geht gemeinhin und richtigerweise davon aus, dass „die Gesundheit beeinträchtigende Wirkung“ im Sinne der menschlichen Gesundheit zu verstehen ist, vgl. hierzu exemplarisch: Streinz/Fuchs, ZLR 2002, 169, 181; Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 28f.; Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 32.

238

238 Vgl. hierzu insbesondere Ludwig/Ortgies, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 9 KontrollVO, Rn. 17 und 19, die (in Rn. 17) besonders die Formulierung „die darauf hindeuten“ hervorheben und konstatieren, dass bereits der Verdacht eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot entsprechende amtliche Kontrollen auslösen kann.

239

239 So auch Erwägungsgrund 32 der KontrollVO.

240

240 So auch Erwägungsgrund 32 der KontrollVO.

241

241 Erwägungsgrund 32 Satz 2 der KontrollVO im Wortlaut: „Bei der Festlegung der Häufigkeit amtlicher Kontrollen sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, inwieweit es notwendig ist, den Kontrollaufwand an das Risiko und an die Wahrscheinlichkeit von Verstößen in den verschiedenen Situationen anzupassen; dabei sollte auch möglichen Verstößen gegen Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken Rechnung getragen werden.“.

242

242 Ludwig/Ortgies, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 KontrollVO, Rn. 143f.

243

243 So auch Ludwig/Ortgies, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 KontrollVO, Rn. 76, 143ff.

244

244 Siehe hierzu insbesondere im Folgenden unter Teil 2.A. I.1. und 2.

245

245 So Ludwig/Ortgies, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 KontrollVO, Rn. 74.

246

246 Siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 lit. a KontrollVO.

247

247 Siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 lit. b KontrollVO.

248

248 So auch der amtliche Titel der KontrollVO.

249

249 Müller, Die Bewältigung von Lebensmittelrisiken durch Risikokommunikation, S. 5; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 52.

250

250 Vgl. hierzu insbesondere Art. 1, 4 Abs. 2 BasisVO; Weiß, Die rechtliche Gewährleistung der Produktsicherheit, S. 274f.; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 51f.

251

251 Dies entspricht auch Art. 1 Abs. 2 KontrollVO, der bestimmt, welche Vorschriften auf Grundlage der KontrollVO kontrolliert und überwacht werden sollen, bzgl. Tiergesundheit bspw. lit. d u.a., bzgl. Pflanzengesundheit bspw. lit. g u.a., bzgl. Tierschutz lit. f, bzgl. Pflanzenschutz lit. h; vgl. hierzu auch Ludwig/Ortgies, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 1 KontrollVO, Rn. 5ff.

252

252 Ähnlich Schneiderhan, ZLR 2018, 336, 341 sowie 337; Zechmeister, ZLR 2018, 624, 631f.

253

253 Erwägungsgrund 11 zur BasisVO im Wortlaut: „Für ein hinreichend umfassendes einheitliches Konzept der Lebensmittelsicherheit muss die Definition des Lebensmittelrechts so weit gefasst werden, dass sie ein großes Spektrum an Bestimmungen abdeckt, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Sicherheit von Lebensmitteln und Futtermitteln auswirken, darunter auch Vorschriften zu Materialien und Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zu Futtermitteln und anderen landwirtschaftlichen Produktionsmitteln auf der Ebene der Primärproduktion.“.

254

254 So auch der Inhalt aus Erwägungsgrund 7 zur BasisVO, hier im Wortlaut: „Es sollten auch Anforderungen an Futtermittel, beispielsweise an die Herstellung und Verwendung von Futtermitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind, in das Lebensmittelrecht aufgenommen werden. Dies gilt unbeschadet entsprechender Anforderungen, die bislang und auch künftig in den Rechtsvorschriften über Futtermittel für alle Tiere einschließlich Heimtieren enthalten sind.“.

255

255 Erwägungsgrund 12 zur BasisVO im Wortlaut: „Um Lebensmittelsicherheit gewährleisten zu können, müssen alle Aspekte der Lebensmittelherstellungskette als Kontinuum betrachtet werden, und zwar von – einschließlich – der Primärproduktion und der Futtermittelproduktion bis hin einschließlich – zum Verkauf bzw. zur Abgabe der Lebensmittel an den Verbraucher, da jedes Glied dieser Kette eine potenzielle Auswirkung auf die Lebensmittelsicherheit haben kann.“.

256

256 Erwägungsgrund 13 zur BasisVO im Wortlaut: „Die Erfahrung hat gezeigt, dass es aus diesem Grund notwendig ist, auch die Erzeugung, die Herstellung, den Transport und den Vertrieb von Futtermitteln, die an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verfüttert werden, zu berücksichtigen, einschließlich der Zucht von Tieren, die in Fischzuchtbetrieben als Futter verwendet werden können, da die absichtliche oder unabsichtliche Kontamination von Futtermitteln, die Verfälschung oder betrügerische oder andere unzulässige Praktiken im Zusammenhang damit eine mittelbare oder unmittelbare Auswirkung auf die Lebensmittelsicherheit haben können.“.

257

257 Erwägungsgrund 14 zur BasisVO im Wortlaut: „Aus dem gleichen Grund ist es notwendig, auch andere Verfahren und landwirtschaftliche Produktionsmittel auf der Ebene der Primärproduktion und ihre potenziellen Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit insgesamt zu berücksichtigen.“.

258

258 Vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 24.11.2005 – C-136/04, Rn. 32 m.w.N., BeckRS 2005, 70929; ähnlich Lang/Schwarzinger, DLR 2020, 57, 60.

259

259 In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bspw. Art. 14 BasisVO ausschließlich an die menschliche Gesundheit anknüpft.

260

260 So bspw. Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 29; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 56; Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 3 BasisVO, Rn. 47.

261

261 So die Bedeutung des Verbs „beeinträchtigen“ laut https://www.duden.de/rechtschreibung/beeintraechtigen [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024].

262

262 So die Bedeutung des Adjektivs „schädlich“ laut https://www.duden.de/rechtschreibung/schaedlich [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024].

263

263 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 56.

264

264 So z.B. bei Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 107ff.; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 259ff.

265

265 Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 29; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 89.

266

266 Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 29; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 89.

267

267 неблагоприятен за здравето ефект , bulgarisch: gesundheitsschädigende Wirkung (https://www.deepl.com/de/translator#bg/de/%D0%BD%D0%B5%D0%B1%D0%BB%D0%B0%D0%B3%D0%BE%D0%BF%D1%80%D0%B8%D1%8F%D1%82%D0%B5%D0%BD%20%D0%B7%D0%B0%20%D0%B7%D0%B4%D1%80%D0%B0%D0%B2%D0%B5%D1%82%D0%BE%20%D0%B5%D1%84%D0%B5%D0%BA%D1%82 [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

268

268 Tervistkahjustava , estnisch: gesundheitsschädlich (https://www.deepl.com/de/translator#et/de/tervistkahjustava [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

269

269 µια ɛπιβλαβής συνέπɛια στην , griechisch: eine schädliche Auswirkung (https://www.deepl.com/de/translator#el/de/%CE%BC%CE%B9%CE%B1%20%CE%B5%CF%80%CE%B9%CE%B2%CE%BB%CE%B1%CE%B2%CE%AE%CF%82%20%CF%83%CF%85%CE%BD%CE%AD%CF%80%CE%B5%CE%B9%CE%B1%20%CF%83%CF%84%CE%B7%CE%BD [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

270

270 Effet néfaste , französisch: schädliche Wirkung (https://www.deepl.com/de/translator#fr/de/effet%20n%C3%A9faste [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

271

271 Effetto nocivo , italienisch: schädliche Wirkung (https://www.deepl.com/de/translator#it/de/effetto%20nocivo [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

272

272 Egészségkárosító hatás , ungarisch: gesundheitsschädigende Wirkung (https://www.deepl.com/de/translator#hu/de/eg%C3%A9szs%C3%A9gk%C3%A1ros%C3%ADt%C3%B3%20hat%C3%A1s [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

273

273 Neżelenega učinka na zdravje , slowenisch: gesundheitsschädigende Wirkung (https://www.deepl.com/de/translator#sl/de/ne%C5%BEelenega%20u%C4%8Dinka%20na%20zdravje [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

274

274 Efecto perjudicial , spanisch: nachteilige Auswirkung (https://www.deepl.com/de/translator#es/de/efecto%20perjudicial [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

275

275 Nepříznivého účinku , tschechisch: nachteilige Auswirkung (https://www.deepl.com/de/translator#cs/de/nep%C5%99%C3%ADzniv%C3%A9ho%20%C3%BA%C4%8Dinku [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

276

276 Har en negativ indvirkning på sundheden , dänisch: sich negativ auf die Gesundheit auswirken (https://www.deepl.com/de/translator#da/de/har%20en%20negativ%20indvirkning%20p%C3%A5%20sundheden [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

277

277 Adverse (…) effect , englisch: nachteilige Auswirkung (https://www.deepl.com/de/translator#en/de/adverse%20effect [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

278

278 Negatīvas ietekmes, lettisch: negative Auswirkungen (https://www.deepl.com/de/translator#lv/de/Negat%C4%ABvas%20ietekmes [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

279

279 Neigiamo poveikio , litauisch: nachteilige Auswirkungen (https://www.deepl.com/de/translator#lt/de/neigiamo%20poveikio [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

280

280 Nadelig gezondheidseffect , niederländisch: nachteiliger Gesundheitseffekt (https://www.deepl.com/de/translator#nl/de/nadelig%20gezondheidseffect [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

281

281 Negatywnych skutków, nachteilige Auswirkungen (https://www.deepl.com/de/translator#pl/de/negatywnych%20skutk%C3%B3w [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

282

282 Efect negativ , rumänisch: negative Auswirkung (https://www.deepl.com/de/translator#ro/de/efect%20negativ [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

283

283 Nepriaznivého účinku , slowakisch: nachteilige Auswirkung (https://www.deepl.com/de/translator#sk/de/Nepriazniv%C3%A9ho%20%C3%BA%C4%8Dinku [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

284

284 Terveydellisen haittavaikutuksen , finnisch: gesundheitsbezogen nachteilige Auswirkung (https://www.deepl.com/de/translator#fi/de/terveydellisen%20haittavaikutuksen [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024].

285

285 Negativ hälsoeffekt , schwedisch: negative Auswirkungen auf die Gesundheit (https://www.deepl.com/de/translator#sv/de/negativ%20h%C3%A4lsoeffekt [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

286

286 Wegener, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 19 EUV, Rn. 28; Schübel-Pfister, Sprache und Gemeinschaftsrecht, S. 128.

287

287 Vgl. zu dieser Problematik Wegener, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 19 EUV, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 24.10.1996 – C-72/95, Rn. 22, 28ff., BeckRS 1996, 55384; Wegener, NvWZ 1997, 462, 464.

288

288 Wegener, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 19 EUV, Rn. 28; so auch Lang/Schwarzinger, DLR 2020, 57, 59.

289

289 So auch EuGH, Urteil vom 24.10.1996 – C-72/95, Rn. 22, 28ff., BeckRS 1996, 55384; EuGH, Urteil vom 06.10.1986 – Rs. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258; EuGH, Urteil vom 07.12.1995 – C-449/93, Rn. 27f., BeckRS 1996, 40215; Wegener, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 19 EUV, Rn. 31f.; Schübel-Pfister, Sprache und Gemeinschaftsrecht, S. 130.

290

290 Vgl. hierzu Streinz, in: FS Everling, S. 1491, 1491ff.

291

291 Schübel-Pfister, Sprache und Gemeinschaftsrecht, S. 130f.; Wegener, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 19 EUV, Rn. 32.

292

292 Wegener, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 19 EUV, Rn. 32.

293

293 Vgl. hierzu auch die Ausführungen eingangs zu Teil 2; Erwägungsgrund 17 BasisVO; Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 76; Simon, BayVBl 2009, 161, 162; Alfred Meyer, ZLR 2006, 675, 675f.; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 77.

294

294 Gelbert, Die Risikobewältigung im Lebensmittelrecht, S. 29ff., insbesondere S. 32; Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 114; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 262.

295

295 Gelbert, Die Risikobewältigung im Lebensmittelrecht, S. 32.

296

296 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 262f.; Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 114.

297

297 Vgl. hierzu Teil 2.A.II.

298

298 Vgl. hierzu Gelbert, Die Risikobewältigung im Lebensmittelrecht, S. 25.

299

299 Gelbert, Die Risikobewältigung im Lebensmittelrecht, S. 25f.; Dietl/Lorenz, Wörterbuch Recht, Wirtschaft und Politik, S. 390.

300

300 In der englischen Sprachfassung lautet Art. 3 Nr. 14 BasisVO: „‚hazard‘ means a biological, chemical or physical agent in, or condition of, food or feed with the potential to cause an adverse health effect“.

301

301 Gelbert, Die Risikobewältigung im Lebensmittelrecht, S. 26; Dietl/Lorenz, Wörterbuch Recht, Wirtschaft und Politik, S. 214; Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 116.

302

302 Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 115f.; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 263; Gelbert, in: Leible/Meyer, Risiko als Thema des Lebensmittelrechts, S. 31, 41.

303

303 Der Wortlaut der französischen Sprachfassung des Art. 3 Nr. 14 BasisVO lautet: „‚danger‘, un agent biologique, chimique ou physique présent dans les denrées alimentaires ou les aliments pour animoux, ou un état de ces denrées alimentaires ou aliments pour animoux, pouvant avoir un effet néfaste sur la santé“.

304

304 Hazard, englisch, in der französischen Übersetzung: danger (https://www.deepl.com/de/translator#en/fr/hazard%0A [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]); danger , englisch, in der französischen Übersetzung: danger (https://www.deepl.com/de/translator#en/fr/danger%0A [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024].

305

305 Vgl. hierzu, jedoch in einem anderen Zusammenhang, namentlich in Bezug auf die Schutzklausel der Richtlinie über Zusatzstoffe in der Tierernährung, Art. 11 Abs. 1 S. 1 RL 70/524/EWG [zwischenzeitlich übergegangen in VO (EG) 1831/2003] bei Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 116.

306

306 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Teil 1.C.; Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 162f.; Gelbert, in: Leible/Meyer, Risiko als Thema des Lebensmittelrechts, S. 31, 41.

307

307 Vgl. hierzu auch Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 262f.; Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 114.

308

308 Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 29; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 85.

309

309 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Teil 2.A. I.1.

310

310 Interessant erscheint, dass Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 262 diesen doch auffälligen Unterschied (sowohl des Wortlauts als auch des Inhalts) der Gefahrenbegriffe aus der BasisVO und der KontrollVO überhaupt nicht erkennt und formuliert: „Im Einklang mit den Begriffsbestimmungen der VO (EG) 178/2002 (…) definiert insoweit auch die VO (EU) 2017/625 den Begriff der Gefahr in Art. 3 Nr. 23 VO (EU) 2017/625 als ein Agens oder einen Zustand, das bzw. der sich ungünstig auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf den Tierschutz oder auf die Umwelt auswirken kann‘“.

311

311 Art. 3 Nr. 23 KontrollVO im Wortlaut: „‚Gefahr‘ ein Agens oder ein Zustand, das bzw. der sich ungünstig auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf den Tierschutz oder die Umwelt auswirken kann“.

312

312 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 89a.

313

313 Vgl. hierzu Ludwig/Ortgies, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 Kontroll-VO, Rn. 72, 73.

314

314 Ähnlich auch Ludwig/Ortgies, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 KontrollVO, Rn. 73.

315

315 Das erkennt schon Ludwig/Ortgies, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 KontrollVO, Rn. 73.

316

316 Vgl. hierzu und zum Folgenden bereits die Erkenntnis unter Teil 2.A. I.1. und 2. m.w.N.

317

317 Dies entspricht auch dem Telos der Erwägungsgründe 3 bis 9 sowie 21 und 22 zur KontrollVO.

318

318 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Teil 1.C sowie unter Teil 2.A.III.

319

319 Vgl. hierzu auch Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 262f.; Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 114.

320

320 Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 29; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 85.

321

321 So formuliert bereits eingängig Felix Ortgies, in: Fischer/Hilgendorf, Gefahr, S. 55, 55: „Der Risikobegriff des europäischen und deutschen Lebensmittelrechts erweitert den Gefahrenbegriff um die Dimension der Exposition“.

322

322 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 86; Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 114f.

323

323 Ähnlich Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 29; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 86.

324

324 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Teil 2.A.III.1.

325

325 In der englischen Sprachfassung wird anstelle des deutschen Äquivalents „verursachen kann“ der Terminus „ with the potential to cause “ verwendet.

326

326 Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 29; Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 3 BasisVO, Rn. 47.

327

327 Vgl. hierzu bereits die Argumentation unter Teil 2.A. I.2. m.w.N., sowie die Ausführungen unter Teil 1.A.

328

328 So richtigerweise auch Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 Basis-VO, Rn. 87f., der exemplarisch auf Gemüse verweist, das zwar bereits einen gewissen Gehalt an Nitraten enthält, in welchem aber erst im Rahmen der Zubereitung oder Weiterverarbeitung „toxisch wirkende Nitrosamine“ entstehen.

329

329 With the potential to cause , englisch: mit dem Potenzial, Folgendes zu verursachen (https://www.deepl.com/de/translator#en/de/with%20the%20potential%20to%20cause [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

330

330 Vgl. Felix Ortgies, in: Fischer/Hilgendorf, Gefahr, S. 55, f.

331

331 So der Telos des Art. 6 Abs. 1 BasisVO; vgl. hierzu bereits die einleitenden Ausführungen zu Teil 2; Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 76; Streinz/Fuchs, ZLR 2002, 169, 184; in diesem Zusammenhang formuliert Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 104f.: „Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts kann kein Gegenstand rechtlicher Regelungen sein.“.

332

332 So formulierte bereits im Jahre 1983 zutreffend Nell, Wahrscheinlichkeitsurteile in juristischen Entscheidungen, S. 18: „Diese Frage [Anm.: was unter Wahrscheinlichkeit zu verstehen sei] ist im Hinblick auf ihre juristische Relevanz bisher wenig erörtert worden.“; eine Konturierung des Prognosegegenstandes versuchte neuerdings jedoch Ogorek, JZ 2019, 63, 64ff.

333

333 Jaeckel, Gefahrenabwehrrecht und Risikodogmatik, S. 89.

334

334 Ähnlich Streinz/Fuchs, ZLR 2002, 169, 182.

335

335 So Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 100; vgl. auch die einleitenden Ausführungen unter Teil 1.C., die auf diese Ähnlichkeit hinweisen.

336

336 Vgl. exemplarisch für das Polizeirecht Ogorek, JZ 2019, 63, 64; für das Lebensmittelrecht im weiteren Sinne Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 261.

337

337 Mann, Polizei- und Ordnungsrecht, in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, S. 198.

338

338 Matthias Bäcker, Kriminalpräventionsrecht, S. 79; Ogorek, JZ 2019, 63, 64; Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, PAG/POG Kommentar, Art. 11 PAG, Rn. 35ff.

339

339 Goldhammer, Die Prognoseentscheidung im Öffentlichen Recht, S. 142.

340

340 Vgl. Holzner, in: Möstl/Schwabenbauer, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 11 PAG, Rn. 25; Gusy/Worms, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 1 PolG NRW, Rn. 111; vgl. hierzu auch die Ausführungen zum diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab unter Teil 1.C.II.

341

341 Diese Differenzierung geht zurück auf Hoffmann-Riem, in: FS Wacke 1972, S. 327, 327ff.; vgl. hierzu auch Nell, Wahrscheinlichkeitsurteile in juristischen Entscheidungen, S. 79ff.

342

342 Gusy/Worms, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 1 PolG NRW, Rn. 104f. bezeichnet das diagnostische Gefahrurteil als „gefährliche[n] Sachverhalt“.

343

343 Gusy/Worms, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 1 PolG NRW, Rn. 104, 111ff. bezeichnet das prognostische Gefahrurteil als „Gefahrenprognose“.

344

344 Gusy/Worms, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 1 PolG NRW, Rn. 104.

345

345 Simon, BayVBl 2009, 161, 162; vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 16 und 17 zur BasisVO; Schroeder/Kraus, EuZW 2005, 423, 424.

346

346 Siehe hierzu auch Grosche, LMuR 2024, 2, 5f.

347

347 Vgl. Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 110; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 6 BasisVO, Rn. 4.

348

348 Dies im Hinblick auf die in Teil 1.C. aufgeworfene Frage, ob die Begrifflichkeiten „Gefahr“ und „Risiko“ nach deutschem Rechtsverständnis einen Beitrag zur Auslegung der entsprechenden Begrifflichkeiten in der BasisVO leisten können, mithin ob diese eine Hilfe oder eher ein Hindernis darstellen.

349

349 So wohl auch der Telos, ohne dies konkret zu benennen in Gundert-Remy/Henning, WiVerw 2004, 114, 122f.; ähnlich Di Fabio, ZLR 2003, 163, 166; Gelbert, in: Leible/Meyer, Risiko als Thema des Lebensmittelrechts, S. 31, 44; vgl. auch Grosche, LMuR 2024, 2, 5f.

350

350 Ähnlich Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 75, der in Bezug auf VG Münster, Entscheidung vom 01.03.2017 – 5 – K 1276/16, Rn. 32, BeckRS 2017, 104609 darauf hinweist, dass das charakteristische einer Risikobewertung gerade die Einbeziehung wissenschaftlicher, auf empirischen Daten beruhender Erkenntnisse darstellt.

351

351 So Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 109; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 264; Transfeld, Das Vorsorgeprinzip im Lichte der Ökonomischen Analyse des Rechts, S. 55; ähnlich in Bezug auf eine reduzierte Eintrittswahrscheinlichkeit auch Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 100ff., insb. S. 103.

352

352 Stephan Meyer, in: Möstl, Lebensmittelanalytik und Recht, S. 63, 70; Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 110.

353

353 So bspw. Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 109f.; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 263f.

354

354 Vgl. hierzu Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 162.

355

355 Vgl. hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 1.C. I. und III.

356

356 Mann, Polizei- und Ordnungsrecht, in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, S. 198.

357

357 Goldhammer, Die Prognoseentscheidung im Öffentlichen Recht, S. 160f.

358

358 So wird das Lebensmittelrecht als Risikoverwaltungsrecht bezeichnet in Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 250ff.; Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 121.

359

359 Vgl. hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 1.A.; Gundel, § 8 Lebensmittelrecht, in: Ruffert (Hrsg.), Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht, S. 557, 580, Rn. 32; Di Fabio, ZLR 2003, 163, f.

360

360 So auch Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 109; vgl. hierzu auch Murswiek, VVDStRL 48 (1990), S. 207, 208ff.

361

361 Vgl. hierzu die Ausführungen zur materiellen Komponente unter Teil 2.A.II.

362

362 Vgl. hierzu die Ausführungen zu dem prognostischen bzw. diagnostischen Element unter Teil 2.A.IV.

363

363 Der Risikobegriff des Art. 3 Nr. 24 KontrollVO verwendet interessanterweise anstelle des Begriffes der „Funktion“ den des „Produkt[es]“.

364

364 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 61f.

365

365 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 260; Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 108.

366

366 Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 108ff.

367

367 Zur konkreten Berechnung des Risikogrades vgl. Ulbig/Hertel/Böl, Evaluierung der Kommunikation über die Unterschiede zwischen „risk“ und „hazard“, S. 9.

368

368 So Stephan Meyer, in: Möstl, Lebensmittelanalytik und Recht, S. 63, 70; Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 108.

369

369 So Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 260f.

370

370 Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 120; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 264.

371

371 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 264.

372

372 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 264f.; Arndt, Das Vorsorgeprinzip im EU-Recht, S. 107f., 110.

373

373 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 61; ähnlich auch Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 273ff.

374

374 Fuchs, Lebensmittelsicherheit in der Mehrebenenverwaltung, S. 75; Müller, Die Bewältigung von Lebensmittelrisiken durch Risikokommunikation, S. 23; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 103.

375

375 Vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 64.

376

376 Siehe hierzu im Detail die nachfolgenden Ausführungen in Teil 3.

377

377 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 2.A.II.

378

378 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 2.A.IV.

379

379 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 2.A. V.

380

380 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 1.A sowie Teil 2.A. I.

381

381 Zur ergänzenden wie auch eingehenden Betrachtung des Art. 14 BasisVO in seiner (Binnen-) Konzeption siehe später unter Teil 4.

382

382 Zur näheren Betrachtung des Risikomanagements siehe später unter Teil 3.B.

383

383 Siehe hierzu die einleitenden Ausführungen unter Teil 1.C.

384

384 Dies also in Anlehnung an die sog. Je-desto-Formel.

385

385 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 1.C.

 
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