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Sicherheit, Gefahr, Risiko und Vorsorge im Lebensmittelrecht: Ein Beitrag zur Klärung von Begrifflichkeiten und Konzeption in der BasisVO [Verordnung (EG) Nr. 178/2002] (2025), S. Seite 78—Seite 106 
A. Die Akzeptabilität des Risikos … 
Alexander Thomas Lang 

A. Die Akzeptabilität des Risikos – die Bestimmung der materiellen Eingriffsschwelle

Die Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten im Rahmen des Risikomanagements setzt zuvörderst die Beantwortung der Frage nach dem sog. Ob des Tätigwerdens voraus, mithin, inwieweit ein Risiko für die menschliche Gesundheit noch oder eben nicht mehr als akzeptabel anzusehen ist. Damit gleichzusetzen ist insofern die Ausbildung oder Formulierung einer materiellen Eingriffsschwelle, die im Falle des Überschreitens der Vornahme geeigneter und erforderlicher Schritte durch die zuständigen Stellen zur Verfolgung des allgemeinen lebensmittelrechtlichen Zieles eines hohen Maßes an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen aus Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BasisVO bedarf.

In konsequenter Anknüpfung an die bisherigen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen lässt sich gerade diese Akzeptabilität für den Bereich des Lebensmittelrechts nicht ohne Weiteres fassen, da ja – so die diesbezügliche vorläufige Feststellung 497 – der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO einen ganz eigenen Duktus aufweist, welcher eher darauf hindeutet, dass diesem trotz seiner konzeptionellen Nähe zu dem deutschen polizeirechtlichen Gefahrenbegriff, dem überdies aber auch Elemente des Risikobegriffes aus dem deutschen Technikrecht immanent sind, 498 ipso iure keine konkrete Eingriffsschwelle innewohnt. 499

Bezieht man hierin nun den Umstand ein, dass neben der rein wissenschaftlichen Dimension in Form der Ergebnisse der Risikobewertung auch andere Seite 78 berücksichtigenswerte Faktoren 500 Eingang in die dementsprechende Risikomanagemententscheidung finden, so erscheinen gerade diese vorgenannten Schlussfolgerungen erneut bzw. fortgesetzt untersuchungswürdig, weshalb zunächst darauf ein Augenmerk zu richten ist bzw. die sog. anderen berücksichtigenswerten Faktoren und das Resultat der Risikobewertung einer näheren Betrachtung vor allem im Hinblick auf deren Inhalt und Gewicht zu unterziehen sind.

497

497 Siehe hierzu die Schlussfolgerungen unter Teil 2.A.VI.

498

498 Siehe hierzu die Schlussfolgerungen unter Teil 2.A.VI.

499

499 Siehe hierzu die Schlussfolgerungen unter Teil 2.C., die insoweit lediglich die bis dahin festgestellten Erkenntnisse zu der begrifflich-tatbestandlichen Bestimmung des Risikobegriffes und der wissenschaftlichen Dimension in Form der Risikobewertung berücksichtigen.

500

500 Vgl. Art. 3 Nr. 12 BasisVO; Erwägungsgrund 19 BasisVO sowie die einleitenden Ausführungen unter Teil 3.

 
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