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Sicherheit, Gefahr, Risiko und Vorsorge im Lebensmittelrecht: Ein Beitrag zur Klärung von Begrifflichkeiten und Konzeption in der BasisVO [Verordnung (EG) Nr. 178/2002] (2025), S. Seite 185—Seite 198 
B. Das Merkmal der Gesundheitsschädlichkeit … 
Alexander Thomas Lang 

B. Das Merkmal der Gesundheitsschädlichkeit nach Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO

Das erste Glied des lebensmittelrechtlichen Sicherheits- oder richtiger formuliert, des Nicht-Sicherheitsbegriffes bildet die in Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO manifestierte, jedoch nicht legal definierte 1326 Gesundheitsschädlichkeit, 1327 deren semantischer Bedeutungsgehalt an den Terminus der Gesundheit anknüpft und dementsprechend sehr weit reicht, indem nicht lediglich die bloße Abwesenheit von Krankheiten, sondern vielmehr bereits ein Zustand bzw. ein bestimmtes Maß körperlichen, geistigen oder psychischen Wohlbefindens in Bezug genommen wird. 1328 Keine notwendige Voraussetzung ist indes das Bewirken von Krankheiten, da unter einer Gesundheitsschädlichkeit auch vorübergehende, aber nicht ganz geringfügige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens oder des normalen Verhaltens eines Menschen, wie beispielsweise Ohnmachtsanfälle, Übelkeit, starker Durchfall oder andauernder Brechreiz ebenso wie eine – sei es nur vorübergehende – Störung des Nervensystems, zu verstehen sind. 1329 Mithin allerdings nur solche körperlichen Erscheinungen, die in Rückgriff auf den Gefahrenbegriff des Art. 3 Nr. 14 BasisVO 1330 von einem Agens ausgehen, welches wiederum in der Beschaffenheit des Lebensmittels Seite 185 vorhanden oder angelegt und durch dessen Aufnahme bedingt sein muss, 1331 worunter dahingehend keine nichtverzehrsbedingten Auswirkungen wie Abscheu oder Ekelgefühle fallen. 1332

Soweit in materieller Hinsicht auf die verzehrs- bzw. aufnahmebedingten Auswirkungen rekurriert wird, darf dies jedoch nicht über den für die Beurteilung relevanten und hiervon abweichenden Zeitpunkt des Inverkehrbringens – der freilich noch eine Modifizierung durch die allgemeinen Kriterien des Art. 14 Abs. 3 BasisVO erfährt 1333 – hinwegtäuschen, 1334 womit zwangsläufig einhergeht, dass nicht die tatsächlichen, sondern vielmehr die potentiellen Auswirkungen solcher gesundheitsschädlicher Lebensmittel das entscheidende Kriterium darstellen. 1335 Wie diese potentiellen Auswirkungen konkret zu bemessen bzw. zu valutieren sind, darüber besteht hingegen Uneinigkeit, da zum Teil auf das Erfordernis einer gewissen Wahrscheinlichkeit abgestellt wird, 1336 die an den Wortlaut des Art. 14 Abs. 4 BasisVO 1337 anknüpft und sich an die grundsätzliche Konzeption des Risikobegriffes aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO 1338 anzulehnen scheint, demgegenüber lassen andere Stimmen die bloße Möglichkeit bzw. Eignung einer Gesundheitsschädlichkeit, ähnlich dem Vorsorgeprinzip aus Art. 7 BasisVO, 1339 ausreichen. 1340

Seite 186 Vor dem begriffs- und konzeptionsklärenden Impetus der hiesigen Untersuchung, insbesondere mit Blick auf die Frage, ob und inwieweit sich das Tatbestandsmerkmal der Gesundheitsschädlichkeit mit dem Risikobegriff synchronisieren lässt, stellt diese epistemische bzw. prognostische Voraussetzung des Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO neben der Frage der materiellen Überschneidungspunkte zwischen der (semantisch schwächeren) Gesundheitsbeeinträchtigung aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO und der hier (terminologisch enger gefassten) Gesundheitsschädlichkeit den entscheidenden Gegenstand der diesbezüglichen Betrachtung dar, der im Folgenden vor allem anhand der in Art. 14 Abs. 4 BasisVO besonders aufgeführten, zu berücksichtigenden Faktoren, die in ihren lit. a bis c Konkretisierungen des Begriffes der Gesundheitsschädlichkeit enthalten, näher zu beleuchten ist.

In Bezug genommen werden hierbei die wahrscheinlichen Auswirkungen des Lebensmittels auf die Verbraucher (lit. a), unabhängig davon, ob sich diese sofort, kurzfristig oder langfristig zeitigen, sowie auch auf nachfolgende Generationen, weiterhin die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen (lit. b) und eine unter Umständen bestehende besondere gesundheitliche Empfindlichkeit bestimmter Verbrauchergruppen, soweit das betreffende Lebensmittel für eben diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist (lit. c). Bereits der erste Blick auf diese Kriterien zeigt Interessantes, nämlich

erstens, dass die in lit. a und b normierten Tatbestände in epistemischer respektive prognostischer Hinsicht nicht schon eine bloße Eignung zur Gesundheitsschädigung ausreichen lassen, sondern ausdrücklich auf die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen rekurrieren, mithin darauf, dass jene nicht nur fernliegend erscheinen, 1341 welche mittels einer Risikobewertung zu ermitteln sind. 1342

Seite 187 Zweitens allerdings auch, dass die genannten Tatbestände keine explizite Aussage über die erforderliche Schwere der Auswirkungen im Sinne einer materiellen Akzeptabilitäts- bzw. Erheblichkeitsschwelle enthalten, 1343 nicht einmal dergestalt als dass sie wie der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO, freilich ohne dass jener eine solche Schwelle enthält, 1344 beispielsweise die Schwere 1345 mit der diesbezüglichen Wahrscheinlichkeit 1346 über die Funktion 1347 aus beiden eigens miteinander verknüpfen. 1348

Vor dem Hintergrund des begrifflich – im Vergleich zu der Gesundheitsbeeinträchtigung im Rahmen des Risikobegriffes – eigentlich eng(er) gefassten Tatbestandsmerkmals der Gesundheitsschädlichkeit überrascht hauptsächlich Letzteres, da die in Art. 14 Abs. 4 BasisVO aufgeführten Fallgruppen ja eher breit angelegt sind 1349 und dementsprechend zumindest darauf hindeuten bzw. den Anschein erwecken (könnten), als ob in materieller Hinsicht schon eine (geringe) gesundheitsbeeinträchtigende Auswirkung ausreiche, 1350 um den Tatbestand der Norm zu erfüllen und ein Verkehrsverbot auszulösen. Freilich ließe sich diese prima facie anmutende Unstimmigkeit problemlos überbrücken, sofern bereits dem Merkmal der Gesundheitsschädlichkeit eine solche materielle Schwelle immanent ist, 1351 was sich doch schon begrifflich aufdrängt, im Folgenden aber dennoch zu beleuchten ist.

Seite 188 I. Die materiellen Kriterien zur Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit

Vor dem Hintergrund, dass die Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels nach Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO einzig mittels einer wissenschaftlichen Risikobewertung erfolgen kann, 1352 stellt sich die Frage, welche Bedeutung den in Art. 14 Abs. 4 BasisVO genannten, zu berücksichtigenden Kriterien zukommt, mithin, ob es sich bei diesen lediglich um Auslegungshilfen handelt 1353 oder jene gar den relevanten Maßstab im Sinne einer Kanalisierung und Konkretisierung der Risikobewertung vorgeben 1354 . Für Zweiteres spricht doch schon die dem Abs. 4 inhärente Systematik, 1355 die sich den einzelnen Tatbeständen entnehmen lässt. Im Einzelnen:

Die erste Alternative des Art. 14 Abs. 4 lit. a BasisVO, welche die wahrscheinlichen sofortigen bzw. kurzfristigen sowie langfristigen Auswirkungen eines Lebensmittels auf die Gesundheit des Verbrauchers in Bezug nimmt, stellt hierbei ausweislich ihres Wortlautes und in Entsprechung der Zwecksetzung der Norm hinsichtlich deren materieller Komponente den eingängigen Standardfall der Gesundheitsschädlichkeit dar, 1356 der jedoch anders als der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO eine Ergänzung um die Attribute sofort, kurzfristig und langfristig erfährt, wodurch insbesondere klargestellt wird, dass sowohl Seite 189 unmittelbare als auch mittelbare Effekte Eingang in die Betrachtung finden sollen. 1357 Die Provenienz oder die Art des Agens ist hierbei unerheblich, soweit dieses in der Beschaffenheit des Lebensmittels angelegt ist. 1358 Darauf aufbauend enthalten die weiteren Tatbestände verschiedene Konkretisierungen 1359 in der Gestalt von deklaratorischen Unterstreichungen 1360 , Zusätzen bzw. Ergänzungen 1361 und Spezifizierungen 1362 .

Als Unterstreichung oder Betonung der auch mittelbaren Auswirkungen kann in diesem Zusammenhang insbesondere die zweite Alternative des Art. 14 Abs. 4 lit. a BasisVO verstanden werden, die ausdrücklich und überdies auf nachfolgende Generationen rekurriert, mithin die umfangreiche zeitlich-personelle Warte des Begriffes der Gesundheitsschädlichkeit hervorhebt und aufgrund ihrer Unbestimmtheit und ihrer praktischen Anwendungsprobleme auf Kritik im einschlägigen Schrifttum gestoßen ist, 1363 da eine solche Beurteilung allenfalls auf wissenschaftlich anspruchsvolle Langzeitstudien gestützt werden kann, die von einem Lebensmittelunternehmer schwerlich bis kaum und durch die staatlichen Stellen nur mit erheblichem Aufwand bewerkstelligbar sind. 1364

Eine Ergänzung erfährt der vorgenannte Standardfall der Gesundheitsschädlichkeit, dem sofortige toxische Effekte zwar immanent sind, 1365 nach Art. 14 Abs. 4 lit. b BasisVO weiterhin um solche Auswirkungen, die lediglich kumulativ entstehen, also für sich alleine entweder keine oder nur eine sehr geringe toxische Wirkung aufweisen, in Verbindung mit anderen respektive unterschiedlichen Lebensmitteln oder Stoffen 1366 aber eine solche auslösen oder Seite 190 verstärken. 1367 Art. 14 Abs. 4 lit. b BasisVO beinhaltet dementsprechend keine Ausweitung der gesundheitsschädlichen Wirkungen oder Folgen, sondern legt ein Augenmerk auf „synergistische Effekte 1368 von sich summierenden Agenzien.

Demgegenüber lässt sich in Art. 14 Abs. 4 lit. c BasisVO schließlich eine Spezifizierung in personeller Hinsicht erblicken, wonach in die Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit auch die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe Eingang findet. Vor allem in Abgrenzung der drei vorgenannten Fallgruppen 1369 zu hiesiger zeigt sich der entscheidende Maßstab der adressatenbezogenen Bewertung, der grundsätzlich und im Allgemeinen an einen normal gesunden Verbraucher 1370 anknüpft, im Speziellen aber auch besondere Empfindlichkeiten umfassen kann. 1371 Voraussetzung für diese konkretisierte Beurteilung muss nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 14 Abs. 4 lit. c BasisVO allerdings sein, dass das in Rede stehende Lebensmittel für eine bzw. diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist, was insbesondere bei solchen für Diabetiker, für Säuglinge oder für Allergiker, mitunter auch für Kinder, 1372 der Fall ist. 1373

Betrachtet man nun die zu berücksichtigenden Kriterien des Art. 14 Abs. 4 BasisVO in der Gesamtschau, zeugen diese von einer klaren Vorverlagerung des Gesundheitsschutzes 1374 und bestätigen insoweit die bereits angenommene enorme Bandbreite an materiellen Umständen 1375 , 1376 die Eingang in die Risikobewertung hinsichtlich einer Gesundheitsschädlichkeit finden sollen und Seite 191 können. Gleichzeitig weisen diese aber auch ein in sich stimmiges, freilich nicht abschließendes System auf, das in Anlehnung an das lebensmittelrechtliche Primärziel eines hohen Maßes an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen aus Art. 1 und 5 BasisVO ein ähnlich weites Terrain umfasst wie der Risikobegriff bzw. die (bloße) Gesundheitsbeeinträchtigung aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO, dabei allerdings von einem deutlich höheren Konkretisierungsgrad geprägt ist. 1377

Obgleich diese Ambivalenz aus Weite einerseits und Enge andererseits zunächst als Widerspruch erscheinen mag, lässt sie sich unter Kontemplation der tatbestandlichen Nuancierungen innerhalb des Art. 14 Abs. 4 BasisVO doch zielführend erklären, da gerade die normative Hervorhebung der langfristigen Auswirkungen auf nachfolgende Generationen 1378 genauso wie die Ergänzung um die Betrachtung auch kumulativer, sich mithin summierender toxischer Agenzien 1379 und die personelle Spezifizierung hinsichtlich gesundheitlich besonders empfindlicher Verbrauchergruppen 1380 die Risikobewertung, die ohnehin auf die Beurteilung des Standardfalles der Gesundheitsschädlichkeit 1381 gerichtet ist, insoweit anleitet – um nicht zu sagen: in Bahnen lenkt –, 1382 als dass dadurch die wissenschaftlichen Ergebnisse konkrete Einschätzungen als Grundlage für rechtliche Entscheidungen wie das Verkehrsverbot aus Art. 14 Abs. 1 BasisVO zu liefern vermögen.

II. Das epistemisch-prognostische Element zur Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit

Während Art. 14 Abs. 4 BasisVO einen umfangreichen, nicht abschließenden, materiellen Kriterienkatalog zur Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit von Lebensmitteln vorsieht, 1383 verweist dieser hinsichtlich der dazugehörigen epistemischen Voraussetzung in seinen lit. a und b lediglich auf die Wahrscheinlichkeit entsprechender Auswirkungen, 1384 ohne jedoch in den jeweili Seite 192 gen Wortlauten ausdrücklich eine konkrete prognostische Schwelle näher zu beschreiben 1385 oder – wie der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO – diese Wahrscheinlichkeit mit der Schwere der gesundheitlichen Wirkungen 1386 explizit in Funktion zu setzen. Obgleich es sich bei der hiesigen Beurteilung ebenfalls um eine solche der Risikobewertung 1387 handelt, stellt sich doch die Frage, welche epistemisch-prognostischen Anforderungen notwendig sind, um das Verkehrsverbot aus Art. 14 Abs. 1 BasisVO begründen zu können. Denn interessanterweise wird trotz der eigens verwendeten Begrifflichkeit der Wahrscheinlichkeit 1388 und eben dieser unbedingten Rechtsfolge zum Teil auf die bloße Möglichkeit einer Gesundheitsschädlichkeit rekurriert, 1389 was sodann aber gleichzeitig bedeutet, dass die strenge Rechtsfolge des Art. 14 Abs. 1 BasisVO ein deutlich geringeres prognostisches Maß als der – mehr oder weniger – allumfassende Risikobegriff 1390 verlangen würde, der doch

einerseits im Allgemeinen bzw. im Rahmen des Risikomanagements nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Nr. 12 BasisVO, abhängig von dem realiter konstatierten Risiko(grad), völlig heterogene Maßnahmen vorsieht 1391 und Seite 193 andererseits im Besonderen respektive für Fälle, deren Risikobewertung im Ergebnis eine wissenschaftliche Unsicherheit (auch oder vor allem in Bezug auf das Wahrscheinlichkeitsurteil) feststellt, hiervon klar zu unterscheidende, konkret nach Art. 7 BasisVO nur vorläufige Risikomanagementmaßnahmen erlaubt, die einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürfen 1392 . Berücksichtigt man dementsprechend weiterhin, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Gesundheitsschädlichkeit um eine gesteigerte Form der Gesundheitsbeeinträchtigung handelt, 1393 mithin um eine völlig andere Ausgangslage als im Zusammenhang mit Art. 7 BasisVO, so hätte ein ‚Zurückschrauben 1394 der prognostischen Voraussetzungen auf das in Vorsorgekonstellationen vorgesehene Maß doch eine enorme tatbestandliche wie rechtsfolgenseitige Disparität zur Folge, 1395 die in sich widersprüchlich erscheint. 1396

In Anknüpfung an den Wortlaut und die Systematik des Art. 14 im Normgefüge der BasisVO reicht zur Einordnung eines Lebensmittels als gesundheitsschädlich dementsprechend nicht schon die bloße Möglichkeit oder Eignung aus, vielmehr bedarf es einer Prognose, ob dieses gesundheitsschädliche Effekte zeitigen kann, 1397 wobei in epistemischer Hinsicht, da hiermit freilich etwaige „Bewertungs- und Feststellungsunsicherheiten 1398 verbunden sind, zwar keine vollständige Sicherheit – was im Allgemeinen wie rechtlichen Sprachgebrauch nämlich einem unumstößlichen Faktum entspräche 1399 und zudem mit dem Passus „wenn davon auszugehen ist“ aus Art. 14 Abs. 2 BasisVO im Einklang steht – vorauszusetzen ist, 1400 mindestens aber, dass die Gesundheitsschädlichkeit nicht nur hypothetisch, abstrakt oder theoretisch denkbar ist. 1401 Maßgeblich sind hierbei nicht die quantitativ, sondern die qualitativ prädominierenden wissenschaftlichen Erkenntnisse. 1402

Seite 194 III. Die (vermeintlich fehlende) verknüpfende Komponente und die Erheblichkeitsschwelle der Gesundheitsschädlichkeit

Ad interim noch nicht beantwortet blieb die eingangs aufgeworfene Frage, worin konkret die Erheblichkeitsschwelle einer Gesundheitsschädlichkeit zu erblicken ist, da in epistemisch-prognostischer Hinsicht lediglich auf eine nicht näher valutierte Wahrscheinlichkeit rekurriert wird und Art. 14 BasisVO diese – anders als im Rahmen des Risikobegriffes 1403 – nicht ausdrücklich mit der Schwere der gesundheitsschädlichen Auswirkung in Funktion setzt. Dennoch finden sich in der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung Ansätze, die den Eindruck erwecken bzw. darauf hindeuten, die Inhaltsbestimmung des Merkmales der Gesundheitsschädlichkeit sei mittels der Verknüpfung jener beiden Komponenten abzubilden 1404 oder die dementsprechende Beurteilung gar als eine politische Entscheidung im Rahmen des Risikomanagements klassifizieren 1405 .

Unzweifelhaft handelt es sich dabei um anerkennenswerte Versuche, eine auf den ersten Blick vermeintlich aufscheinende dogmatische Regelungslücke zu schließen, die bei näherer Beschau aber nicht besteht respektive deren Lösung sich in der Systematik des Art. 14 BasisVO wiederfindet und einerseits hierbei die materiellen Auswirkungen und die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit doch auf besondere Art miteinander verknüpft, ohne jedoch expressis verbis auf den Risikobegriff zu rekurrieren, andererseits aber gleichwohl aus dessen Struktur schöpft. Im Einzelnen:

Soweit in materieller Hinsicht bei Art. 14 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 BasisVO der Terminus gesundheitsschädlich Verwendung findet, unterscheidet sich dieser von der weiterreichenden Vokabel der die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO und verlangt dementsprechend sowohl begrifflich wie inhaltlich, als auch vor dem Hintergrund der verschiedenen (Rechts-) Folgen des Risikomanagements und des hiesigen Verkehrsverbotes ein Mehr an Konkretisierung, welches normseitig unter Zuhilfenahme des Art. 14 Abs. 4 BasisVO auch geboten wird, da anhand der Ergebnisse der Risikobewertung bzw. mithilfe des Risikobegriffes (zudem) ganz anders gelagerte, heterogene Seite 195 Maßnahmen, insbesondere geeignete Präventions- und Kontrollmöglichkeiten 1406 , zu begründen sind. 1407

Daran anknüpfend erfordert das prognostische Element der Gesundheitsschädlichkeit in Form der Wahrscheinlichkeit zwangsläufig eine bestimmte Prognoseschwelle, die vor dem Hintergrund der vielzähligen, denkbaren Konstellationen allerdings nicht konkret bemessen sein kann, sondern vielmehr variabel auf etwaige Einzelfälle, die freilich allesamt auf die strikte Rechtsfolge des Art. 14 Abs. 1 BasisVO zulaufen, angepasst werden muss und sich – vergleichbar der verknüpfenden Komponente des Risikobegriffes aus Art. 3 Nr. 9 Basis-VO, namentlich der Funktion – abhängig von der Schwere, Intensität oder Ausbreitung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen schon aus tatsächlicher Warte different darstellt.

Und eben diese Verbindung aus (materieller) Schwere und (epistemisch-prognostischer) Wahrscheinlichkeit kann unter Zuhilfenahme des einleitenden Passus des Art. 14 Abs. 4 BasisVO hergestellt werden, nach dem die in lit. a bis c aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind. Soweit der explizite Gebrauch eines derart schwachen Verbes wie berücksichtigen zunächst natürlich die Frage aufwirft, ob mit diesem eine so eminente, die in Rede stehende Norm maßgeblich katalysierende Bedeutung einhergehen kann, vermag es dem Rechtsanwender doch eine auf den Einzelfall angepasste – zumindest jedoch anpassbare – Beurteilungsprärogative einzuräumen, nämlich dergestalt, als dass die beiden vorgenannten relevanten Segmente in toto und im Verhältnis miteinander wie zueinander einer wissenschaftlich zu bewertenden Gesamtbetrachtung unterzogen werden können und auch zu unterziehen sind. 1408

Gleichwohl steht dies in systematischer Hinsicht mit der Erkenntnis im Einklang, dass es sich bei der Gesundheitsschädlichkeit um eine gesteigerte Form der Gesundheitsbeeinträchtigung handelt, mithin um eine qualifizierte Risikoschwelle, 1409 die im Falle der völlig abstrakten Einbeziehung von materiellen und prognostischen Umständen in die Frage nach einem Verkehrsverbot der allgemeinen Risikodogmatik der BasisVO doch entgleiten würde.

Die Verknüpfung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Auswirkungen im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 4 BasisVO weist mittels der Verwendung des Passus „zu berücksichtigen“ dementsprechend zwar einen Seite 196 beurteilungs- bzw. erkenntnisverfahrenstechnischen Gleichlauf zu dem Merkmal der Funktion des Risikobegriffes auf, der in der Darstellung des Befundes mit diesem auch äquivalent ist, aber in Form der Gesundheitsschädlichkeit eben eine qualifizierte Gesundheitsbeeinträchtigung 1410 in Bezug nimmt respektive zum Ergebnis haben muss, um wiederum die strikte Rechtsfolge des Art. 14 Abs. 1 BasisVO zu rechtfertigen. Und genau eine solche Beurteilung kann nur im Rahmen einer wissenschaftlichen Risikobewertung gewonnen werden, nicht jedoch Teil einer (politischen) Risikomanagemententscheidung sein, 1411 welche die Kriterien des Art. 14 Abs. 4 lit. a bis c BasisVO vorrangig zu berücksichtigen hat, nämlich dergestalt, als dass den gesundheitlichen Effekten und deren Wahrscheinlichkeit ausschließlich in Synthese eine Relevanz zukommt, mithin vergleichbar – freilich nur im entsprechenden Sinne – wie die anderen relevanten Faktoren aus Erwägungsgrund 19 zur BasisVO 1412 im Zusammenhang mit der Frage des Ob des Ergreifens von Risikomanagementmaßnahmen.

IV. Schlussfolgerungen

Soweit sich das Merkmal der Gesundheitsschädlichkeit aus Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO notwendigerweise zwar begrifflich und inhaltlich zu der im Rahmen des Risikobegriffes verwendeten Vokabel einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung unterscheidet, weist dieses Begriffspaar aber doch, wie die vorstehenden Ausführungen zutage fördern, relevante Überschneidungen und eine abgestufte Systematik auf. So sei zunächst nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die (weiterreichende) Gesundheitsbeeinträchtigung als auch die (enger gefasste) Gesundheitsschädlichkeit, unter Einbeziehung der jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeit, mittels einer wissenschaftlichen Risikobewertung zu ermitteln ist, da es sich in beiden Fällen um lebensmittelbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit handelt.

Der Gesundheitsschädlichkeit wohnt hierbei allerdings ein intensivierteres Auswirkungspotential inne als der Gesundheitsbeeinträchtigung, was sich einerseits in den – die Risikobewertung katalysierenden – tatbestandlich konkretisierten Kriterien des Art. 14 Abs. 4 BasisVO widerspiegelt, 1413 andererseits in den divergierenden Rechtsfolgen, die hinsichtlich ersterer in ein striktes Verkehrsverbot münden und bezüglich zweiterer völlig heterogene Risikomanagementmaßnahmen vorsehen bzw. ermöglichen. Die Gesundheitsschädlich Seite 197 keit beschreibt dementsprechend eine materiell gesteigerte Gesundheitsbeeinträchtigung, mithin – ohne terminologisch explizit darauf abzustellen – ein qualifiziertes Risiko, im weiteren Sinne vergleichbar den Voraussetzungen, wie sie im Rahmen anderer, die zuständigen staatlichen Stellen zu besonderen Tätigkeiten oder Mitteln ermächtigenden respektive verpflichtenden Normen wie Art. 10 oder Art. 50ff. BasisVO 1414 statuiert sind, was freilich gleichermaßen für die in Art. 19 BasisVO manifestierte lebensmittelunternehmerseitige Handlungspflicht gilt, welche überdies direkt auf den hiesigen Art. 14 BasisVO verweist 1415 . Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass gerade solche Vorschriften, die ein unternehmerisches oder behördliches Tätigwerden bedingen, eine Erheblichkeits- bzw. Aktivierungsschwelle benötigen, nur konsequent und nachvollziehbar. Ungeachtet dessen bedarf es zur behördlichen Durchsetzung des Art. 14 BasisVO die Heranziehung der Art. 137, 138 KontrollVO.

Unschädlich ist in diesem Zusammenhang die Ermangelung einer starren epistemisch-prognostischen Demarkation 1416 (insoweit weisen Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 4 BasisVO und der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO eine Simultaneität auf) sowie das Fehlen einer ausdrücklichen Verknüpfung von Eintrittswahrscheinlichkeit und der konkreten Schwere der Gesundheitsschädlichkeit, da diesfällige Beurteilungen ausschließlich einzelfallabhängig sein können und insofern eines flexiblen Maßstabs bedürfen, der gleichwohl eine rechtssichere, in sich kongruente Anwendung garantieren muss. Eben jene Handhabung wird über den in Art. 14 Abs. 4 BasisVO verwendeten Passus, dass die dortigen, in lit. a bis c aufgeführten Kriterien, zu berücksichtigen 1417 sind (der somit ein schwaches Verb enthält), gewährleistet und gerade hiermit eine individuelle, bewegliche und unisono stringente Subsumtion wie Applikation der tatbestandlichen Voraussetzung des Verkehrsverbotes eröffnet, die zudem insgesamt im Einklang mit der Risikodogmatik der BasisVO steht. 1418 Der Gebrauch dieses schwachen Elementes (zu berücksichtigen) ermöglicht es dem Rechtsanwender nämlich, sämtliche Umstände, materielle Effekte auf die menschliche Gesundheit genauso wie epistemische Erkenntnisse und prognostische Veranschlagungen, auch oder vor allem im Zusammenspiel miteinander und zueinander, in die wissenschaftliche Risikobewertung einzubeziehen und darauf aufbauend eine rechtlich fundierte Entscheidung bezüglich des Ob einer Gesundheitsschädlichkeit und somit eines Verkehrsverbotes zu treffen.

Seite 198 Sonach lässt sich – wie eingangs bereits angeführt – konstatieren, dass die in Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO determinierte Gesundheitsschädlichkeit einen gewissen Gleichlauf mit dem Risikobegriff bzw. der dort enthaltenen Gesundheitsbeeinträchtigung aufweist und sich in die risikoorientierte, wissenschaftszentrierte Konzeption respektive in die Systematik der BasisVO insoweit einfügt, als dass diese – vorrangig mit Blick auf die konkrete Rechtsfolge – ein materielles Mehr an gesundheitlichen Auswirkungen erfordert, dabei aber ganz und gar nicht auf eine Verzahnung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere verzichtet.

Vergleicht man nun diesen, um die Gesundheitsschädlichkeit modifizierten bzw. materiell-qualifizierten Risikobegriff, unter Einbeziehung seiner einzelnen Elemente, mit dem Gefahrenbegriff aus dem deutschen Polizeirecht, 1419 fällt doch die starke konzeptionelle Nähe der jeweiligen Tatbestandsstrukturen auf, die gleichermaßen eine flexible, aber für den Einzelfall praktikable Aktivierungsschwelle enthalten, 1420 welche dem originären Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO und seiner bloßen Einbettung als Bemessungsparameter in und für das Risikomanagement gerade fehlt, 1421 und in eine diesbezüglich feststehende rechtliche Dezision münden, 1422 die sich – bezogen auf das klassische Polizeirecht – ausschließlich in der unbedingten Gefahrenabwehr 1423 bzw. – im Falle des Art. 14 BasisVO – allein in einem Verkehrsverbot niederschlagen. Dementsprechend bestätigen sich die bisherigen Erkenntnisse insoweit, als dass der Risikobegriff allein und ohne eine ergänzende tatbestandliche Konkretisierung keine unmittelbaren, in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Lebensmittelunternehmers eingreifenden staatlichen Maßnahmen zu begründen vermag, 1424 vollumfänglich.

1326

1326 Vgl. Honstetter, Lebensmittel(straf)rechtlicher Gesundheitsschutz, S. 155.

1327

1327 Zu den unterschiedlichen Sprachfassungen des Begriffes der Gesundheitsschädlichkeit siehe bereits die Ausführungen unter Teil 2.A.II.

1328

1328 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 38; Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 112.

1329

1329 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 38 begründet dies zutreffenderweise damit, dass gerade nicht der Begriff der Krankheit, sondern der der Gesundheit maßgebend ist; Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 112; Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 40.

1330

1330 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.A.III.

1331

1331 So auch Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 54, der zwar nicht ausdrücklich auf eine diesbezügliche Aufnahme rekurriert, die sich aber freilich schon aus dem Gefahrenbegriff des Art. 3 Nr. 14 BasisVO ergibt und insoweit erschließen lässt.

1332

1332 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 25; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 38 a.E.; erfasst werden diese auf deutscher Ebene durch § 12 LFGB; siehe in diesem Zusammenhang auch die nachfolgenden Ausführungen, insbesondere zur Frage, ob solche bloßen Ekelgefühle auch unter die Verzehrsungeeignetheit nach Art. 14 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 BasisVO fallen, unter Teil 4.C.II.

1333

1333 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.A. V.

1334

1334 Siehe hierzu den Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 BasisVO sowie die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.A. I.

1335

1335 Hierbei sei auf die einleitenden Ausführungen zu Teil 4.A. sowie die allgemeinen Vorklärungen unter Teil 4.A.IV. verwiesen; vgl. auch Honstetter, Lebensmittel(straf)rechtlicher Gesundheitsschutz, S. 160.

1336

1336 So bspw. Rabe, ZLR 2003, 151, 156; Viell, ZLR 2006, 365, 372; Schomburg, Rechtsrahmen funktioneller Lebensmittel, S. 90; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 73f.; Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 13.

1337

1337 Siehe hierzu sogleich die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.B.II.

1338

1338 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.A.

1339

1339 Zur tatbestandlichen Voraussetzung der Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen i.R.d. Art. 7 BasisVO siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 5.A.II.

1340

1340 So bspw. Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 112 lässt hierbei eine „Eignung zur Gesundheitsschädlichkeit“ ausreichen; ähnlich Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 39, der bei Rn. 44 und 46 sodann allerdings auf eine Wahrscheinlichkeit rekurriert; etwas unklar in diesem Zusammenhang Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 30.

1341

1341 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 47 erkennt hier zutreffend, dass bloß „abstrakte Vermutungen oder gar politische Forderungen“ ebenso wie „nicht nachvollziehbare Behauptungen oder methodisch unwissenschaftliche Untersuchungen“ in diesem Zusammenhang nicht relevant sind.

1342

1342 Vgl. hierzu exemplarisch EuGH, Urteil vom 28.01.2010 – C 333/08, Rn. 91, EuZW 2010, 347, 351; EuGH, Urteil vom 19.01.2017 – C 282/15, Rn. 60, LMuR 2017, 50, 54; Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 52, führt ergänzend an, dass „die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden“ darf; Viell, ZLR 2006, 365, 372; nicht zu folgen ist indes den Ausführungen von Schomburg, Rechtsrahmen funktioneller Lebensmittel, S. 90, die, in Widerspruch zu dem Wortlaut des Art. 3 Nr. 11 BasisVO, vertritt, „Maßstab für die Risikobewertung [sei] die Rechtsprechung des EuGH zum Vorsorgeprinzip“.

1343

1343 Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 40.

1344

1344 Siehe hierzu die bisherigen Ausführungen, passim, insbesondere die Schlussfolgerungen unter Teil 3.C.

1345

1345 Hier jedoch in Bezug auf die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht der Gesundheitsschädlichkeit; siehe hierzu auch die Ausführungen unter Teil 2.A.II.

1346

1346 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 2.A.IV.

1347

1347 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 2.A. V.

1348

1348 Vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 48, der ebd. allerdings von einer solchen Erheblichkeitsschwelle innerhalb des Risikobegriffes auszugehen scheint; zur Erheblichkeitsschwelle der Gesundheitsschädlichkeit siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.B.III.

1349

1349 So auch VG München, Beschluss vom 28.08.2014 – M 18 S 14.2801, LMRR 2014, 54 wonach der Begriff „gesundheitsschädlich“ in einem weiten Sinne auszulegen ist; ähnlich Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 113; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 43; Kirchsteiger-Meier, Die Lebensmittelhygiene als primäre Verantwortung des Lebensmittelunternehmers, S. 14; siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.B. I.

1350

1350 So jedenfalls Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 48.

1351

1351 Anders Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 48, der aber gerade diese sich schon begrifflich aufdrängende Immanenz der Schwere innerhalb des Tatbestandsmerkmals der Gesundheitsschädlichkeit zu übersehen scheint.

1352

1352 Ähnlich Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 23, der einerseits zwar zutreffend auf die „wissenschaftlichen Erkenntnisse“ abstellt und diese als „maßgeblich“ bezeichnet, andererseits aber von der „Risikoanalyse“ insgesamt spricht, welche ausweislich Art. 3 Nr. 10 i.V.m. 12 und 13 BasisVO auch politische und faktische Handlungen umfasst; anders, aber klarer in diesem Zusammenhang Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 24, der die Frage der Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeitals Ergebnis einer Risikomanagemententscheidung“ betrachtet, mithin als eine rein politische Entscheidung, was weder mit dem Wortlaut noch mit der unbedingten Rechtsfolge des Art. 14 Abs. 1 BasisVO in Einklang zu bringen ist, da unter Risikomanagement doch die Abwägung strategischer Alternativen bzw. die Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten zu verstehen ist.

1353

1353 So bspw. Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 113; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 74; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 10; Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 23.

1354

1354 So im Ansatz bspw. VGH München, Beschluss vom 25.04.2022 – 20 CS 22.530, Rn. 28, BeckRS 2022, 8512; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2020 – 9 S 2343/20, Rn. 14, LMuR 2021, 50, 52; ähnlich Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 112; wohl auch Holle, ZLR 2004, 307, 323.

1355

1355 Anders Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 112, die in Art. 14 Abs. 4 BasisVO keine „in sich abgeschlossene, eigenständige Definition“ erblickt, was insoweit zwar zutrifft, aber doch die dahinterstehende Systematik verkennt.

1356

1356 Siehe hierzu bereits (vorstehend) die ausgewählten Beispielsfälle im Rahmen der einleitenden Ausführungen unter Teil 4.B.

1357

1357 Vgl. auch Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 41.

1358

1358 Vgl. Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 54, der im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 3 Nr. 14 BasisVO allerdings formuliert, die „Auswirkungen eines Lebensmittels entsprechen definitionsgemäß dem Begriff der Gefahr“.

1359

1359 Vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 43, der diesbezüglich neben einer Konkretisierung zudem von einer Erweiterung des Begriffes der Gesundheitsschädlichkeit ausgeht.

1360

1360 So Art. 14 Abs. 4 lit. a Alt. 2 BasisVO.

1361

1361 So Art. 14 Abs. 4 lit. b BasisVO.

1362

1362 So Art. 14 Abs. 4 lit. c BasisVO.

1363

1363 Siehe hierzu exemplarisch Rabe, ZLR 2003, 151, 156f.; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 74; Gorny, ZLR 2001, 501, 511; Dannecker, ZLR 2002, 19, 26; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 213.

1364

1364 Schomburg, Rechtsrahmen funktioneller Lebensmittel, S. 91; Holle, ZLR 2004, 307, 323.

1365

1365 Man spricht in diesem Zusammenhang von einer sog. „akuten Toxizität“, siehe Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 58.

1366

1366 Siehe hierzu bereits EuGH, Urteil vom 02.12.2004 – C-41/02, Rn. 30, EuZW 2005, 53, 54, welches sich zwar (noch) nicht auf Art. 14 Abs. 4 lit. b BasisVO bezieht, aber die Kernaussage enthält, dass ein isolierter Blick auf nur einen (Nähr-)Stoff eines Lebensmittels für eine Beurteilung der Sicherheit bzw. der Gesundheitsschädlichkeit dess. nicht ausreichend erscheint.

1367

1367 Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 34; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 51.

1368

1368 So Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 67.

1369

1369 Diese drei Fallgruppen bilden anhand der vorstehenden Ausführungen: (1.) der Standardfall der Gesundheitsschädlichkeit aus Art. 14 Abs. 4 lit. a 1. Alternative BasisVO, (2.) die Unterstreichung bzw. Betonung der auch langfristigen Auswirkungen aus Art. 14 Abs. 4 lit. a 2. Alternative BasisVO, (3.) die Ergänzung um sich summierende Agenzien aus Art. 14 Abs. 4 lit. b BasisVO sowie (4.) die personelle Spezifizierung aus Art. 14 Abs. 4 lit. c. BasisVO.

1370

1370 So auch Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 68, 34; ungenau in diesem Zusammenhang Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 25; Schomburg, Rechtsrahmen funktioneller Lebensmittel, S. 92f.

1371

1371 Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 41.

1372

1372 Siehe hierzu im Besonderen VGH München, Beschluss vom 26.01.2011 – 9 ZB 09.2116, Rn. 5, LMRR 2011, 35.

1373

1373 Vgl. hierzu Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 52f.; Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 69ff.; Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 36.

1374

1374 Dannecker, ZLR 2002, 19, 26; Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 78.

1375

1375 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 43.

1376

1376 Siehe hierzu bereits die einleitenden Ausführungen unter Teil 4.B.

1377

1377 Anders Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 74, der Art. 14 Abs. 4 BasisVO „eher als politische[n] Programmsatz denn als strikt zu subsumierende Vorgabe“ versteht.

1378

1378 So Art. 14 Abs. 4 lit. a Alt. 2 BasisVO.

1379

1379 So Art. 14 Abs. 4 lit. b BasisVO.

1380

1380 So Art. 14 Abs. 4 lit. c BasisVO.

1381

1381 Diesen Standardfall der Gesundheitsschädlichkeit nimmt, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, Art. 14 Abs. 4 lit. a Alt. 1 BasisVO in Bezug.

1382

1382 Ähnlich VGH München, Beschluss vom 25.04.2022 – 20 CS 22.530, BeckRS 2022, 8512, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2020 – 9 S 2343/20, Rn. 14, LMuR 2021, 50, 52.

1383

1383 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.B. I.

1384

1384 Unschädlich ist hierbei, dass der Wortlaut des Art. 14 Abs. 4 lit. c BasisVO auf die Verwendung des Begriffes der Wahrscheinlichkeit verzichtet, da diese Fallgruppe eine Spezifizierung des Standardfalles der Gesundheitsschädlichkeit in personeller Hinsicht darstellt und sich die epistemische Voraussetzung der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen ebenso auf jene besonders empfindlichen Verbrauchergruppen bezieht.

1385

1385 Eine solche epistemische Erheblichkeitsschwelle findet sich bspw. im Zusammenhang mit der (behördlichen) Information der Öffentlichkeit nach Art. 10 BasisVO, die auf einen hinreichenden Verdacht rekurriert, siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.III.3.a.

1386

1386 Im Rahmen des Risikobegriffes aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO bezieht sich diese Funktion freilich nicht wie hier innerhalb des Art. 14 BasisVO auf eine Gesundheitsschädlichkeit, sondern auf eine (bloße) Gesundheitsbeeinträchtigung.

1387

1387 Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 30 formuliert diesbezüglich plakativ: „Dieser Wahrscheinlichkeitstest ist Teil der Risikobewertung“; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 46.

1388

1388 Die gewählte Begrifflichkeit der Wahrscheinlichkeit entspricht in ihrem Wortsinne auch anderen Sprachfassungen wie bspw. der englischen („ probable “), der französischen („ probable “), der spanischen („ probables “), der italienischen („ probabil “) und der niederländischen („ vermoedelijke “), siehe hierzu ausführlich Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 30.

1389

1389 So Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 30, der vertritt, dass sich „[d]ieser Wahrscheinlichkeitstest (…) mit dem Tatbestandsmerkmal der Feststellung der ’Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen‘ (…) des Art. 7 Abs. 1 [Basis-VO]“ deckt; ähnlich Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 112, die „[Z]umindest die Eignung“ ausreichen lässt; nicht ganz so klar Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 39, der ebd. einerseits von der „Eignung“, andererseits bei Rn. 46f. sowohl von „wahrscheinliche[n] Auswirkungen“ als auch von der „Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen“ spricht.

1390

1390 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.A.VI., unter Teil 2.B.IV. sowie unter Teil 2.C.

1391

1391 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 3.C.

1392

1392 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 5.B. passim.

1393

1393 Siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.B. I.

1394

1394 Diesen zutreffenden wie plakativen Terminus (konkret: „zurückgeschraubt“) verwendet in ähnlichem, allerdings auf die Rechtsfolgen bezogenen, Kontext zwischen Art. 14 und Art. 7 BasisVO auch Möstl, LMuR 2022, 513, 517.

1395

1395 Anders wohl Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 29f.

1396

1396 Zur diesbezüglichen Unterschiedlichkeit zwischen Art. 14 und Art. 7 BasisVO siehe insbesondere die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 5.B.IV.1.

1397

1397 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 46.

1398

1398 Schomburg, Rechtsrahmen funktioneller Lebensmittel, S. 91; Dannecker, ZLR 2002, 19, 26.

1399

1399 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 47.

1400

1400 Vgl. auch OLG München, Urteil vom 29.09.2011 – 6 U 1641/09, LMRR 2011, 87, unter II.2.b.bb; Honstetter, Lebensmittel(straf)rechtlicher Gesundheitsschutz, S. 159.

1401

1401 Holle, ZLR 2004, 307, 323; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 47.

1402

1402 Kert, Lebensmittelstrafrecht im Spannungsfeld des Gemeinschaftsrechts, S. 42; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 47; Honstetter, Lebensmittel(straf)rechtlicher Gesundheitsschutz, S. 159.

1403

1403 Siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen zu Teil 4 passim.

1404

1404 So bspw. bei VGH München, Beschluss vom 25.04.2022 – 20 CS 22.530, Rn. 28, BeckRS 2022, 8512; dies insoweit andeutend Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 29; ähnlich, allerdings ebenso nicht ausdrücklich Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 3 BasisVO, Rn. 47.

1405

1405 So bspw. Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 13ff., der das diesbezügliche Verknüpfungsproblem wohl erkannt und zu lösen versucht hat, dabei allerdings nicht berücksichtigt, dass der Verordnungsgeber mittels der Manifestation des strikten Verkehrsverbotes aus Art. 14 Abs. 1 BasisVO eben diese (Risikomanagement-) Entscheidung bereits vorweggenommen hat.

1406

1406 So der entsprechende Passus aus der Legaldefinition des Risikomanagements in Art. 3 Nr. 12 BasisVO.

1407

1407 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.

1408

1408 So im Ergebnis auch OVG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2022 – 3 Bs 263/21, Rn. 27, BeckRS 2022, 18421, in dem ausdrücklich erkannt wird: „Die beiden Faktoren beeinflussen sich wechselseitig.“.

1409

1409 Siehe hierzu insb. die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.B. I.

1410

1410 Ähnlich Grosche, LMuR 2024, 2, 3, der dies als „spezifiziertes Risiko“ beschreibt.

1411

1411 Anders Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 13 und 16, der eben dies als eine (politische) Entscheidung des Risikomanagements bezeichnet.

1412

1412 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A., insbesondere die dortigen Schlussfolgerungen unter Gliederungspunkt IV.

1413

1413 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 4.B. I.

1414

1414 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.III.2., 3. und 4., sowie die Schlussfolgerungen unter Teil 3.B.III.5. sowie – hierauf zulaufend – die Schlussfolgerungen unter Teil 3.C.

1415

1415 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.II.2.

1416

1416 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 4.B.II. und III.

1417

1417 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 4.B.III.

1418

1418 Siehe hierzu ebenfalls die Ausführungen unter Teil 4.B.III.

1419

1419 Siehe hierzu die anfänglich aufgeworfene Forschungsfrage unter Teil 1.D. I. sowie die Ausführungen zum polizeirechtlichen Gefahrenbegriff unter Teil 1.C.

1420

1420 Konkret in Form einer sog. je-desto-Betrachtung der jeweiligen materiellen und prognostischen Elemente.

1421

1421 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.B.IV., unter Teil 3.B.II.3., unter Teil 3.B.III.5. sowie unter Teil 3.C.

1422

1422 Freilich richtet sich Art. 14 BasisVO ausschließlich an den Lebensmittelunternehmer, sodass staatliche Maßnahmen eines Rückgriffes auf Art. 137, 138 KontrollVO bedürfen, siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.B.III.2.

1423

1423 Zu den strikten Rechtsfolgen im Falle des Vorliegens einer polizeirechtlichen Gefahr siehe bereits die Ausführungen unter Teil 1.C.III.

1424

1424 Siehe hierzu auch die Schlussfolgerungen unter Teil 3.C.

 
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