B. Das Merkmal der Gesundheitsschädlichkeit nach Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO
Das erste Glied des lebensmittelrechtlichen Sicherheits- oder richtiger formuliert, des Nicht-Sicherheitsbegriffes bildet die in Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO manifestierte, jedoch nicht legal definierte 1326 Gesundheitsschädlichkeit, 1327 deren semantischer Bedeutungsgehalt an den Terminus der Gesundheit anknüpft und dementsprechend sehr weit reicht, indem nicht lediglich die bloße Abwesenheit von Krankheiten, sondern vielmehr bereits ein Zustand bzw. ein bestimmtes Maß körperlichen, geistigen oder psychischen Wohlbefindens in Bezug genommen wird. 1328 Keine notwendige Voraussetzung ist indes das Bewirken von Krankheiten, da unter einer Gesundheitsschädlichkeit auch vorübergehende, aber nicht ganz geringfügige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens oder des normalen Verhaltens eines Menschen, wie beispielsweise Ohnmachtsanfälle, Übelkeit, starker Durchfall oder andauernder Brechreiz ebenso wie eine – sei es nur vorübergehende – Störung des Nervensystems, zu verstehen sind. 1329 Mithin allerdings nur solche körperlichen Erscheinungen, die in Rückgriff auf den Gefahrenbegriff des Art. 3 Nr. 14 BasisVO 1330 von einem Agens ausgehen, welches wiederum in der Beschaffenheit des Lebensmittels
Soweit in materieller Hinsicht auf die verzehrs- bzw. aufnahmebedingten Auswirkungen rekurriert wird, darf dies jedoch nicht über den für die Beurteilung relevanten und hiervon abweichenden Zeitpunkt des Inverkehrbringens – der freilich noch eine Modifizierung durch die allgemeinen Kriterien des Art. 14 Abs. 3 BasisVO erfährt 1333 – hinwegtäuschen, 1334 womit zwangsläufig einhergeht, dass nicht die tatsächlichen, sondern vielmehr die potentiellen Auswirkungen solcher gesundheitsschädlicher Lebensmittel das entscheidende Kriterium darstellen. 1335 Wie diese potentiellen Auswirkungen konkret zu bemessen bzw. zu valutieren sind, darüber besteht hingegen Uneinigkeit, da zum Teil auf das Erfordernis einer gewissen Wahrscheinlichkeit abgestellt wird, 1336 die an den Wortlaut des Art. 14 Abs. 4 BasisVO 1337 anknüpft und sich an die grundsätzliche Konzeption des Risikobegriffes aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO 1338 anzulehnen scheint, demgegenüber lassen andere Stimmen die bloße Möglichkeit bzw. Eignung einer Gesundheitsschädlichkeit, ähnlich dem Vorsorgeprinzip aus Art. 7 BasisVO, 1339 ausreichen. 1340
In Bezug genommen werden hierbei die wahrscheinlichen Auswirkungen des Lebensmittels auf die Verbraucher (lit. a), unabhängig davon, ob sich diese sofort, kurzfristig oder langfristig zeitigen, sowie auch auf nachfolgende Generationen, weiterhin die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen (lit. b) und eine unter Umständen bestehende besondere gesundheitliche Empfindlichkeit bestimmter Verbrauchergruppen, soweit das betreffende Lebensmittel für eben diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist (lit. c). Bereits der erste Blick auf diese Kriterien zeigt Interessantes, nämlich
erstens, dass die in lit. a und b normierten Tatbestände in epistemischer respektive prognostischer Hinsicht nicht schon eine bloße Eignung zur Gesundheitsschädigung ausreichen lassen, sondern ausdrücklich auf die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen rekurrieren, mithin darauf, dass jene nicht nur fernliegend erscheinen, 1341 welche mittels einer Risikobewertung zu ermitteln sind. 1342
Vor dem Hintergrund des begrifflich – im Vergleich zu der Gesundheitsbeeinträchtigung im Rahmen des Risikobegriffes – eigentlich eng(er) gefassten Tatbestandsmerkmals der Gesundheitsschädlichkeit überrascht hauptsächlich Letzteres, da die in Art. 14 Abs. 4 BasisVO aufgeführten Fallgruppen ja eher breit angelegt sind 1349 und dementsprechend zumindest darauf hindeuten bzw. den Anschein erwecken (könnten), als ob in materieller Hinsicht schon eine (geringe) gesundheitsbeeinträchtigende Auswirkung ausreiche, 1350 um den Tatbestand der Norm zu erfüllen und ein Verkehrsverbot auszulösen. Freilich ließe sich diese prima facie anmutende Unstimmigkeit problemlos überbrücken, sofern bereits dem Merkmal der Gesundheitsschädlichkeit eine solche materielle Schwelle immanent ist, 1351 was sich doch schon begrifflich aufdrängt, im Folgenden aber dennoch zu beleuchten ist.
Seite 188 I. Die materiellen Kriterien zur Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit
Vor dem Hintergrund, dass die Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels nach Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO einzig mittels einer wissenschaftlichen Risikobewertung erfolgen kann, 1352 stellt sich die Frage, welche Bedeutung den in Art. 14 Abs. 4 BasisVO genannten, zu berücksichtigenden Kriterien zukommt, mithin, ob es sich bei diesen lediglich um Auslegungshilfen handelt 1353 oder jene gar den relevanten Maßstab im Sinne einer Kanalisierung und Konkretisierung der Risikobewertung vorgeben 1354 . Für Zweiteres spricht doch schon die dem Abs. 4 inhärente Systematik, 1355 die sich den einzelnen Tatbeständen entnehmen lässt. Im Einzelnen:
Die erste Alternative des Art. 14 Abs. 4 lit. a BasisVO, welche die wahrscheinlichen sofortigen bzw. kurzfristigen sowie langfristigen Auswirkungen eines Lebensmittels auf die Gesundheit des Verbrauchers in Bezug nimmt, stellt hierbei ausweislich ihres Wortlautes und in Entsprechung der Zwecksetzung der Norm hinsichtlich deren materieller Komponente den eingängigen Standardfall der Gesundheitsschädlichkeit dar, 1356 der jedoch anders als der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO eine Ergänzung um die Attribute sofort, kurzfristig und langfristig erfährt, wodurch insbesondere klargestellt wird, dass sowohl
Als Unterstreichung oder Betonung der auch mittelbaren Auswirkungen kann in diesem Zusammenhang insbesondere die zweite Alternative des Art. 14 Abs. 4 lit. a BasisVO verstanden werden, die ausdrücklich und überdies auf nachfolgende Generationen rekurriert, mithin die umfangreiche zeitlich-personelle Warte des Begriffes der Gesundheitsschädlichkeit hervorhebt und aufgrund ihrer Unbestimmtheit und ihrer praktischen Anwendungsprobleme auf Kritik im einschlägigen Schrifttum gestoßen ist, 1363 da eine solche Beurteilung allenfalls auf wissenschaftlich anspruchsvolle Langzeitstudien gestützt werden kann, die von einem Lebensmittelunternehmer schwerlich bis kaum und durch die staatlichen Stellen nur mit erheblichem Aufwand bewerkstelligbar sind. 1364
Eine Ergänzung erfährt der vorgenannte Standardfall der Gesundheitsschädlichkeit, dem sofortige toxische Effekte zwar immanent sind, 1365 nach Art. 14 Abs. 4 lit. b BasisVO weiterhin um solche Auswirkungen, die lediglich kumulativ entstehen, also für sich alleine entweder keine oder nur eine sehr geringe toxische Wirkung aufweisen, in Verbindung mit anderen respektive unterschiedlichen Lebensmitteln oder Stoffen 1366 aber eine solche auslösen oder
Demgegenüber lässt sich in Art. 14 Abs. 4 lit. c BasisVO schließlich eine Spezifizierung in personeller Hinsicht erblicken, wonach in die Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit auch die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe Eingang findet. Vor allem in Abgrenzung der drei vorgenannten Fallgruppen 1369 zu hiesiger zeigt sich der entscheidende Maßstab der adressatenbezogenen Bewertung, der grundsätzlich und im Allgemeinen an einen normal gesunden Verbraucher 1370 anknüpft, im Speziellen aber auch besondere Empfindlichkeiten umfassen kann. 1371 Voraussetzung für diese konkretisierte Beurteilung muss nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 14 Abs. 4 lit. c BasisVO allerdings sein, dass das in Rede stehende Lebensmittel für eine bzw. diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist, was insbesondere bei solchen für Diabetiker, für Säuglinge oder für Allergiker, mitunter auch für Kinder, 1372 der Fall ist. 1373
Betrachtet man nun die zu berücksichtigenden Kriterien des Art. 14 Abs. 4 BasisVO in der Gesamtschau, zeugen diese von einer klaren Vorverlagerung des Gesundheitsschutzes 1374 und bestätigen insoweit die bereits angenommene enorme Bandbreite an materiellen Umständen 1375 , 1376 die Eingang in die Risikobewertung hinsichtlich einer Gesundheitsschädlichkeit finden sollen und
Obgleich diese Ambivalenz aus Weite einerseits und Enge andererseits zunächst als Widerspruch erscheinen mag, lässt sie sich unter Kontemplation der tatbestandlichen Nuancierungen innerhalb des Art. 14 Abs. 4 BasisVO doch zielführend erklären, da gerade die normative Hervorhebung der langfristigen Auswirkungen auf nachfolgende Generationen 1378 genauso wie die Ergänzung um die Betrachtung auch kumulativer, sich mithin summierender toxischer Agenzien 1379 und die personelle Spezifizierung hinsichtlich gesundheitlich besonders empfindlicher Verbrauchergruppen 1380 die Risikobewertung, die ohnehin auf die Beurteilung des Standardfalles der Gesundheitsschädlichkeit 1381 gerichtet ist, insoweit anleitet – um nicht zu sagen: in Bahnen lenkt –, 1382 als dass dadurch die wissenschaftlichen Ergebnisse konkrete Einschätzungen als Grundlage für rechtliche Entscheidungen wie das Verkehrsverbot aus Art. 14 Abs. 1 BasisVO zu liefern vermögen.
II. Das epistemisch-prognostische Element zur Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit
Während Art. 14 Abs. 4 BasisVO einen umfangreichen, nicht abschließenden, materiellen Kriterienkatalog zur Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit von Lebensmitteln vorsieht, 1383 verweist dieser hinsichtlich der dazugehörigen epistemischen Voraussetzung in seinen lit. a und b lediglich auf die Wahrscheinlichkeit entsprechender Auswirkungen, 1384 ohne jedoch in den jeweili
einerseits im Allgemeinen bzw. im Rahmen des Risikomanagements nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Nr. 12 BasisVO, abhängig von dem realiter konstatierten Risiko(grad), völlig heterogene Maßnahmen vorsieht 1391 und
In Anknüpfung an den Wortlaut und die Systematik des Art. 14 im Normgefüge der BasisVO reicht zur Einordnung eines Lebensmittels als gesundheitsschädlich dementsprechend nicht schon die bloße Möglichkeit oder Eignung aus, vielmehr bedarf es einer Prognose, ob dieses gesundheitsschädliche Effekte zeitigen kann, 1397 wobei in epistemischer Hinsicht, da hiermit freilich etwaige „Bewertungs- und Feststellungsunsicherheiten“ 1398 verbunden sind, zwar keine vollständige Sicherheit – was im Allgemeinen wie rechtlichen Sprachgebrauch nämlich einem unumstößlichen Faktum entspräche 1399 und zudem mit dem Passus „wenn davon auszugehen ist“ aus Art. 14 Abs. 2 BasisVO im Einklang steht – vorauszusetzen ist, 1400 mindestens aber, dass die Gesundheitsschädlichkeit nicht nur hypothetisch, abstrakt oder theoretisch denkbar ist. 1401 Maßgeblich sind hierbei nicht die quantitativ, sondern die qualitativ prädominierenden wissenschaftlichen Erkenntnisse. 1402
Seite 194 III. Die (vermeintlich fehlende) verknüpfende Komponente und die Erheblichkeitsschwelle der Gesundheitsschädlichkeit
Ad interim noch nicht beantwortet blieb die eingangs aufgeworfene Frage, worin konkret die Erheblichkeitsschwelle einer Gesundheitsschädlichkeit zu erblicken ist, da in epistemisch-prognostischer Hinsicht lediglich auf eine nicht näher valutierte Wahrscheinlichkeit rekurriert wird und Art. 14 BasisVO diese – anders als im Rahmen des Risikobegriffes 1403 – nicht ausdrücklich mit der Schwere der gesundheitsschädlichen Auswirkung in Funktion setzt. Dennoch finden sich in der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung Ansätze, die den Eindruck erwecken bzw. darauf hindeuten, die Inhaltsbestimmung des Merkmales der Gesundheitsschädlichkeit sei mittels der Verknüpfung jener beiden Komponenten abzubilden 1404 oder die dementsprechende Beurteilung gar als eine politische Entscheidung im Rahmen des Risikomanagements klassifizieren 1405 .
Unzweifelhaft handelt es sich dabei um anerkennenswerte Versuche, eine auf den ersten Blick vermeintlich aufscheinende dogmatische Regelungslücke zu schließen, die bei näherer Beschau aber nicht besteht respektive deren Lösung sich in der Systematik des Art. 14 BasisVO wiederfindet und einerseits hierbei die materiellen Auswirkungen und die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit doch auf besondere Art miteinander verknüpft, ohne jedoch expressis verbis auf den Risikobegriff zu rekurrieren, andererseits aber gleichwohl aus dessen Struktur schöpft. Im Einzelnen:
Soweit in materieller Hinsicht bei Art. 14 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 BasisVO der Terminus gesundheitsschädlich Verwendung findet, unterscheidet sich dieser von der weiterreichenden Vokabel der die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO und verlangt dementsprechend sowohl begrifflich wie inhaltlich, als auch vor dem Hintergrund der verschiedenen (Rechts-) Folgen des Risikomanagements und des hiesigen Verkehrsverbotes ein Mehr an Konkretisierung, welches normseitig unter Zuhilfenahme des Art. 14 Abs. 4 BasisVO auch geboten wird, da anhand der Ergebnisse der Risikobewertung bzw. mithilfe des Risikobegriffes (zudem) ganz anders gelagerte, heterogene
Daran anknüpfend erfordert das prognostische Element der Gesundheitsschädlichkeit in Form der Wahrscheinlichkeit zwangsläufig eine bestimmte Prognoseschwelle, die vor dem Hintergrund der vielzähligen, denkbaren Konstellationen allerdings nicht konkret bemessen sein kann, sondern vielmehr variabel auf etwaige Einzelfälle, die freilich allesamt auf die strikte Rechtsfolge des Art. 14 Abs. 1 BasisVO zulaufen, angepasst werden muss und sich – vergleichbar der verknüpfenden Komponente des Risikobegriffes aus Art. 3 Nr. 9 Basis-VO, namentlich der Funktion – abhängig von der Schwere, Intensität oder Ausbreitung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen schon aus tatsächlicher Warte different darstellt.
Und eben diese Verbindung aus (materieller) Schwere und (epistemisch-prognostischer) Wahrscheinlichkeit kann unter Zuhilfenahme des einleitenden Passus des Art. 14 Abs. 4 BasisVO hergestellt werden, nach dem die in lit. a bis c aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind. Soweit der explizite Gebrauch eines derart schwachen Verbes wie berücksichtigen zunächst natürlich die Frage aufwirft, ob mit diesem eine so eminente, die in Rede stehende Norm maßgeblich katalysierende Bedeutung einhergehen kann, vermag es dem Rechtsanwender doch eine auf den Einzelfall angepasste – zumindest jedoch anpassbare – Beurteilungsprärogative einzuräumen, nämlich dergestalt, als dass die beiden vorgenannten relevanten Segmente in toto und im Verhältnis miteinander wie zueinander einer wissenschaftlich zu bewertenden Gesamtbetrachtung unterzogen werden können und auch zu unterziehen sind. 1408
Gleichwohl steht dies in systematischer Hinsicht mit der Erkenntnis im Einklang, dass es sich bei der Gesundheitsschädlichkeit um eine gesteigerte Form der Gesundheitsbeeinträchtigung handelt, mithin um eine qualifizierte Risikoschwelle, 1409 die im Falle der völlig abstrakten Einbeziehung von materiellen und prognostischen Umständen in die Frage nach einem Verkehrsverbot der allgemeinen Risikodogmatik der BasisVO doch entgleiten würde.
Die Verknüpfung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Auswirkungen im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 4 BasisVO weist mittels der Verwendung des Passus „zu berücksichtigen“ dementsprechend zwar einen
IV. Schlussfolgerungen
Soweit sich das Merkmal der Gesundheitsschädlichkeit aus Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO notwendigerweise zwar begrifflich und inhaltlich zu der im Rahmen des Risikobegriffes verwendeten Vokabel einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung unterscheidet, weist dieses Begriffspaar aber doch, wie die vorstehenden Ausführungen zutage fördern, relevante Überschneidungen und eine abgestufte Systematik auf. So sei zunächst nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die (weiterreichende) Gesundheitsbeeinträchtigung als auch die (enger gefasste) Gesundheitsschädlichkeit, unter Einbeziehung der jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeit, mittels einer wissenschaftlichen Risikobewertung zu ermitteln ist, da es sich in beiden Fällen um lebensmittelbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit handelt.
Der Gesundheitsschädlichkeit wohnt hierbei allerdings ein intensivierteres Auswirkungspotential inne als der Gesundheitsbeeinträchtigung, was sich einerseits in den – die Risikobewertung katalysierenden – tatbestandlich konkretisierten Kriterien des Art. 14 Abs. 4 BasisVO widerspiegelt, 1413 andererseits in den divergierenden Rechtsfolgen, die hinsichtlich ersterer in ein striktes Verkehrsverbot münden und bezüglich zweiterer völlig heterogene Risikomanagementmaßnahmen vorsehen bzw. ermöglichen. Die Gesundheitsschädlich
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang die Ermangelung einer starren epistemisch-prognostischen Demarkation 1416 (insoweit weisen Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 4 BasisVO und der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO eine Simultaneität auf) sowie das Fehlen einer ausdrücklichen Verknüpfung von Eintrittswahrscheinlichkeit und der konkreten Schwere der Gesundheitsschädlichkeit, da diesfällige Beurteilungen ausschließlich einzelfallabhängig sein können und insofern eines flexiblen Maßstabs bedürfen, der gleichwohl eine rechtssichere, in sich kongruente Anwendung garantieren muss. Eben jene Handhabung wird über den in Art. 14 Abs. 4 BasisVO verwendeten Passus, dass die dortigen, in lit. a bis c aufgeführten Kriterien, zu berücksichtigen 1417 sind (der somit ein schwaches Verb enthält), gewährleistet und gerade hiermit eine individuelle, bewegliche und unisono stringente Subsumtion wie Applikation der tatbestandlichen Voraussetzung des Verkehrsverbotes eröffnet, die zudem insgesamt im Einklang mit der Risikodogmatik der BasisVO steht. 1418 Der Gebrauch dieses schwachen Elementes (zu berücksichtigen) ermöglicht es dem Rechtsanwender nämlich, sämtliche Umstände, materielle Effekte auf die menschliche Gesundheit genauso wie epistemische Erkenntnisse und prognostische Veranschlagungen, auch oder vor allem im Zusammenspiel miteinander und zueinander, in die wissenschaftliche Risikobewertung einzubeziehen und darauf aufbauend eine rechtlich fundierte Entscheidung bezüglich des Ob einer Gesundheitsschädlichkeit und somit eines Verkehrsverbotes zu treffen.
Vergleicht man nun diesen, um die Gesundheitsschädlichkeit modifizierten bzw. materiell-qualifizierten Risikobegriff, unter Einbeziehung seiner einzelnen Elemente, mit dem Gefahrenbegriff aus dem deutschen Polizeirecht, 1419 fällt doch die starke konzeptionelle Nähe der jeweiligen Tatbestandsstrukturen auf, die gleichermaßen eine flexible, aber für den Einzelfall praktikable Aktivierungsschwelle enthalten, 1420 welche dem originären Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO und seiner bloßen Einbettung als Bemessungsparameter in und für das Risikomanagement gerade fehlt, 1421 und in eine diesbezüglich feststehende rechtliche Dezision münden, 1422 die sich – bezogen auf das klassische Polizeirecht – ausschließlich in der unbedingten Gefahrenabwehr 1423 bzw. – im Falle des Art. 14 BasisVO – allein in einem Verkehrsverbot niederschlagen. Dementsprechend bestätigen sich die bisherigen Erkenntnisse insoweit, als dass der Risikobegriff allein und ohne eine ergänzende tatbestandliche Konkretisierung keine unmittelbaren, in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Lebensmittelunternehmers eingreifenden staatlichen Maßnahmen zu begründen vermag, 1424 vollumfänglich.
1326 | 1326 Vgl. Honstetter, Lebensmittel(straf)rechtlicher Gesundheitsschutz, S. 155. |
1327 | 1327 Zu den unterschiedlichen Sprachfassungen des Begriffes der Gesundheitsschädlichkeit siehe bereits die Ausführungen unter Teil 2.A.II. |
1328 | 1328 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 38; Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 112. |
1329 | 1329 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 38 begründet dies zutreffenderweise damit, dass gerade nicht der Begriff der Krankheit, sondern der der Gesundheit maßgebend ist; Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 112; Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 40. |
1330 | 1330 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.A.III. |
1331 | 1331 So auch Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 54, der zwar nicht ausdrücklich auf eine diesbezügliche Aufnahme rekurriert, die sich aber freilich schon aus dem Gefahrenbegriff des Art. 3 Nr. 14 BasisVO ergibt und insoweit erschließen lässt. |
1332 | 1332 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 25; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 38 a.E.; erfasst werden diese auf deutscher Ebene durch § 12 LFGB; siehe in diesem Zusammenhang auch die nachfolgenden Ausführungen, insbesondere zur Frage, ob solche bloßen Ekelgefühle auch unter die Verzehrsungeeignetheit nach Art. 14 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 BasisVO fallen, unter Teil 4.C.II. |
1333 | 1333 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.A. V. |
1334 | 1334 Siehe hierzu den Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 BasisVO sowie die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.A. I. |
1335 | 1335 Hierbei sei auf die einleitenden Ausführungen zu Teil 4.A. sowie die allgemeinen Vorklärungen unter Teil 4.A.IV. verwiesen; vgl. auch Honstetter, Lebensmittel(straf)rechtlicher Gesundheitsschutz, S. 160. |
1336 | 1336 So bspw. Rabe, |
1337 | 1337 Siehe hierzu sogleich die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.B.II. |
1338 | 1338 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.A. |
1339 | 1339 Zur tatbestandlichen Voraussetzung der Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen i.R.d. Art. 7 BasisVO siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 5.A.II. |
1340 | 1340 So bspw. Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 112 lässt hierbei eine „Eignung zur Gesundheitsschädlichkeit“ ausreichen; ähnlich Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 39, der bei Rn. 44 und 46 sodann allerdings auf eine Wahrscheinlichkeit rekurriert; etwas unklar in diesem Zusammenhang Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 30. |
1341 | 1341 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 47 erkennt hier zutreffend, dass bloß „abstrakte Vermutungen oder gar politische Forderungen“ ebenso wie „nicht nachvollziehbare Behauptungen oder methodisch unwissenschaftliche Untersuchungen“ in diesem Zusammenhang nicht relevant sind. |
1342 | 1342 Vgl. hierzu exemplarisch EuGH, Urteil vom 28.01.2010 – C 333/08, Rn. 91, EuZW 2010, 347, 351; EuGH, Urteil vom 19.01.2017 – C 282/15, Rn. 60, LMuR 2017, 50, 54; Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 52, führt ergänzend an, dass „die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden“ darf; Viell, |
1343 | 1343 Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 40. |
1344 | 1344 Siehe hierzu die bisherigen Ausführungen, passim, insbesondere die Schlussfolgerungen unter Teil 3.C. |
1345 | 1345 Hier jedoch in Bezug auf die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht der Gesundheitsschädlichkeit; siehe hierzu auch die Ausführungen unter Teil 2.A.II. |
1346 | 1346 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 2.A.IV. |
1347 | 1347 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 2.A. V. |
1348 | 1348 Vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 48, der ebd. allerdings von einer solchen Erheblichkeitsschwelle innerhalb des Risikobegriffes auszugehen scheint; zur Erheblichkeitsschwelle der Gesundheitsschädlichkeit siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.B.III. |
1349 | 1349 So auch VG München, Beschluss vom 28.08.2014 – M 18 S 14.2801, LMRR 2014, 54 wonach der Begriff „gesundheitsschädlich“ in einem weiten Sinne auszulegen ist; ähnlich Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 113; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 43; Kirchsteiger-Meier, Die Lebensmittelhygiene als primäre Verantwortung des Lebensmittelunternehmers, S. 14; siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.B. I. |
1350 | 1350 So jedenfalls Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 48. |
1351 | 1351 Anders Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 48, der aber gerade diese sich schon begrifflich aufdrängende Immanenz der Schwere innerhalb des Tatbestandsmerkmals der Gesundheitsschädlichkeit zu übersehen scheint. |
1352 | 1352 Ähnlich Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 23, der einerseits zwar zutreffend auf die „wissenschaftlichen Erkenntnisse“ abstellt und diese als „maßgeblich“ bezeichnet, andererseits aber von der „Risikoanalyse“ insgesamt spricht, welche ausweislich Art. 3 Nr. 10 i.V.m. 12 und 13 BasisVO auch politische und faktische Handlungen umfasst; anders, aber klarer in diesem Zusammenhang Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 24, der die Frage der Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit „als Ergebnis einer Risikomanagemententscheidung“ betrachtet, mithin als eine rein politische Entscheidung, was weder mit dem Wortlaut noch mit der unbedingten Rechtsfolge des Art. 14 Abs. 1 BasisVO in Einklang zu bringen ist, da unter Risikomanagement doch die Abwägung strategischer Alternativen bzw. die Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten zu verstehen ist. |
1353 | 1353 So bspw. Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 113; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 74; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 10; Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 23. |
1354 | 1354 So im Ansatz bspw. VGH München, Beschluss vom 25.04.2022 – 20 CS 22.530, Rn. 28, BeckRS 2022, 8512; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2020 – 9 S 2343/20, Rn. 14, LMuR 2021, 50, 52; ähnlich Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 112; wohl auch Holle, |
1355 | 1355 Anders Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 112, die in Art. 14 Abs. 4 BasisVO keine „in sich abgeschlossene, eigenständige Definition“ erblickt, was insoweit zwar zutrifft, aber doch die dahinterstehende Systematik verkennt. |
1356 | 1356 Siehe hierzu bereits (vorstehend) die ausgewählten Beispielsfälle im Rahmen der einleitenden Ausführungen unter Teil 4.B. |
1357 | 1357 Vgl. auch Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 41. |
1358 | 1358 Vgl. Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 54, der im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 3 Nr. 14 BasisVO allerdings formuliert, die „Auswirkungen eines Lebensmittels entsprechen definitionsgemäß dem Begriff der Gefahr“. |
1359 | 1359 Vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 43, der diesbezüglich neben einer Konkretisierung zudem von einer Erweiterung des Begriffes der Gesundheitsschädlichkeit ausgeht. |
1360 | 1360 So Art. 14 Abs. 4 lit. a Alt. 2 BasisVO. |
1361 | 1361 So Art. 14 Abs. 4 lit. b BasisVO. |
1362 | 1362 So Art. 14 Abs. 4 lit. c BasisVO. |
1363 | 1363 Siehe hierzu exemplarisch Rabe, |
1364 | 1364 Schomburg, Rechtsrahmen funktioneller Lebensmittel, S. 91; Holle, |
1365 | 1365 Man spricht in diesem Zusammenhang von einer sog. „akuten Toxizität“, siehe Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 58. |
1366 | 1366 Siehe hierzu bereits EuGH, Urteil vom 02.12.2004 – C-41/02, Rn. 30, EuZW 2005, 53, 54, welches sich zwar (noch) nicht auf Art. 14 Abs. 4 lit. b BasisVO bezieht, aber die Kernaussage enthält, dass ein isolierter Blick auf nur einen (Nähr-)Stoff eines Lebensmittels für eine Beurteilung der Sicherheit bzw. der Gesundheitsschädlichkeit dess. nicht ausreichend erscheint. |
1367 | 1367 Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 34; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 51. |
1368 | 1368 So Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 67. |
1369 | 1369 Diese drei Fallgruppen bilden anhand der vorstehenden Ausführungen: (1.) der Standardfall der Gesundheitsschädlichkeit aus Art. 14 Abs. 4 lit. a 1. Alternative BasisVO, (2.) die Unterstreichung bzw. Betonung der auch langfristigen Auswirkungen aus Art. 14 Abs. 4 lit. a 2. Alternative BasisVO, (3.) die Ergänzung um sich summierende Agenzien aus Art. 14 Abs. 4 lit. b BasisVO sowie (4.) die personelle Spezifizierung aus Art. 14 Abs. 4 lit. c. BasisVO. |
1370 | 1370 So auch Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 68, 34; ungenau in diesem Zusammenhang Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 25; Schomburg, Rechtsrahmen funktioneller Lebensmittel, S. 92f. |
1371 | 1371 Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 41. |
1372 | 1372 Siehe hierzu im Besonderen VGH München, Beschluss vom 26.01.2011 – 9 ZB 09.2116, Rn. 5, LMRR 2011, 35. |
1373 | 1373 Vgl. hierzu Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 52f.; Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 69ff.; Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 36. |
1374 | 1374 Dannecker, |
1375 | 1375 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 43. |
1376 | 1376 Siehe hierzu bereits die einleitenden Ausführungen unter Teil 4.B. |
1377 | 1377 Anders Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 74, der Art. 14 Abs. 4 BasisVO „eher als politische[n] Programmsatz denn als strikt zu subsumierende Vorgabe“ versteht. |
1378 | 1378 So Art. 14 Abs. 4 lit. a Alt. 2 BasisVO. |
1379 | 1379 So Art. 14 Abs. 4 lit. b BasisVO. |
1380 | 1380 So Art. 14 Abs. 4 lit. c BasisVO. |
1381 | 1381 Diesen Standardfall der Gesundheitsschädlichkeit nimmt, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, Art. 14 Abs. 4 lit. a Alt. 1 BasisVO in Bezug. |
1382 | 1382 Ähnlich VGH München, Beschluss vom 25.04.2022 – 20 CS 22.530, BeckRS 2022, 8512, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2020 – 9 S 2343/20, Rn. 14, LMuR 2021, 50, 52. |
1383 | 1383 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.B. I. |
1384 | 1384 Unschädlich ist hierbei, dass der Wortlaut des Art. 14 Abs. 4 lit. c BasisVO auf die Verwendung des Begriffes der Wahrscheinlichkeit verzichtet, da diese Fallgruppe eine Spezifizierung des Standardfalles der Gesundheitsschädlichkeit in personeller Hinsicht darstellt und sich die epistemische Voraussetzung der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen ebenso auf jene besonders empfindlichen Verbrauchergruppen bezieht. |
1385 | 1385 Eine solche epistemische Erheblichkeitsschwelle findet sich bspw. im Zusammenhang mit der (behördlichen) Information der Öffentlichkeit nach Art. 10 BasisVO, die auf einen hinreichenden Verdacht rekurriert, siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.III.3.a. |
1386 | 1386 Im Rahmen des Risikobegriffes aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO bezieht sich diese Funktion freilich nicht wie hier innerhalb des Art. 14 BasisVO auf eine Gesundheitsschädlichkeit, sondern auf eine (bloße) Gesundheitsbeeinträchtigung. |
1387 | 1387 Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 30 formuliert diesbezüglich plakativ: „Dieser Wahrscheinlichkeitstest ist Teil der Risikobewertung“; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 46. |
1388 | 1388 Die gewählte Begrifflichkeit der Wahrscheinlichkeit entspricht in ihrem Wortsinne auch anderen Sprachfassungen wie bspw. der englischen („ probable “), der französischen („ probable “), der spanischen („ probables “), der italienischen („ probabil “) und der niederländischen („ vermoedelijke “), siehe hierzu ausführlich Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 30. |
1389 | 1389 So Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 30, der vertritt, dass sich „[d]ieser Wahrscheinlichkeitstest (…) mit dem Tatbestandsmerkmal der Feststellung der ’Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen‘ (…) des Art. 7 Abs. 1 [Basis-VO]“ deckt; ähnlich Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 112, die „[Z]umindest die Eignung“ ausreichen lässt; nicht ganz so klar Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 39, der ebd. einerseits von der „Eignung“, andererseits bei Rn. 46f. sowohl von „wahrscheinliche[n] Auswirkungen“ als auch von der „Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen“ spricht. |
1390 | 1390 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.A.VI., unter Teil 2.B.IV. sowie unter Teil 2.C. |
1391 | 1391 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 3.C. |
1392 | 1392 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 5.B. passim. |
1393 | 1393 Siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.B. I. |
1394 | 1394 Diesen zutreffenden wie plakativen Terminus (konkret: „zurückgeschraubt“) verwendet in ähnlichem, allerdings auf die Rechtsfolgen bezogenen, Kontext zwischen Art. 14 und Art. 7 BasisVO auch Möstl, LMuR 2022, 513, 517. |
1395 | 1395 Anders wohl Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 29f. |
1396 | 1396 Zur diesbezüglichen Unterschiedlichkeit zwischen Art. 14 und Art. 7 BasisVO siehe insbesondere die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 5.B.IV.1. |
1397 | 1397 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 46. |
1398 | 1398 Schomburg, Rechtsrahmen funktioneller Lebensmittel, S. 91; Dannecker, |
1399 | 1399 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 47. |
1400 | 1400 Vgl. auch OLG München, Urteil vom 29.09.2011 – 6 U 1641/09, LMRR 2011, 87, unter II.2.b.bb; Honstetter, Lebensmittel(straf)rechtlicher Gesundheitsschutz, S. 159. |
1401 | 1401 Holle, |
1402 | 1402 Kert, Lebensmittelstrafrecht im Spannungsfeld des Gemeinschaftsrechts, S. 42; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 47; Honstetter, Lebensmittel(straf)rechtlicher Gesundheitsschutz, S. 159. |
1403 | 1403 Siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen zu Teil 4 passim. |
1404 | 1404 So bspw. bei VGH München, Beschluss vom 25.04.2022 – 20 CS 22.530, Rn. 28, BeckRS 2022, 8512; dies insoweit andeutend Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 29; ähnlich, allerdings ebenso nicht ausdrücklich Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 3 BasisVO, Rn. 47. |
1405 | 1405 So bspw. Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 13ff., der das diesbezügliche Verknüpfungsproblem wohl erkannt und zu lösen versucht hat, dabei allerdings nicht berücksichtigt, dass der Verordnungsgeber mittels der Manifestation des strikten Verkehrsverbotes aus Art. 14 Abs. 1 BasisVO eben diese (Risikomanagement-) Entscheidung bereits vorweggenommen hat. |
1406 | 1406 So der entsprechende Passus aus der Legaldefinition des Risikomanagements in Art. 3 Nr. 12 BasisVO. |
1407 | 1407 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B. |
1408 | 1408 So im Ergebnis auch OVG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2022 – 3 Bs 263/21, Rn. 27, BeckRS 2022, 18421, in dem ausdrücklich erkannt wird: „Die beiden Faktoren beeinflussen sich wechselseitig.“. |
1409 | 1409 Siehe hierzu insb. die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.B. I. |
1410 | 1410 Ähnlich Grosche, LMuR 2024, 2, 3, der dies als „spezifiziertes Risiko“ beschreibt. |
1411 | 1411 Anders Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 13 und 16, der eben dies als eine (politische) Entscheidung des Risikomanagements bezeichnet. |
1412 | 1412 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A., insbesondere die dortigen Schlussfolgerungen unter Gliederungspunkt IV. |
1413 | 1413 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 4.B. I. |
1414 | 1414 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.III.2., 3. und 4., sowie die Schlussfolgerungen unter Teil 3.B.III.5. sowie – hierauf zulaufend – die Schlussfolgerungen unter Teil 3.C. |
1415 | 1415 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.II.2. |
1416 | 1416 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 4.B.II. und III. |
1417 | 1417 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 4.B.III. |
1418 | 1418 Siehe hierzu ebenfalls die Ausführungen unter Teil 4.B.III. |
1419 | 1419 Siehe hierzu die anfänglich aufgeworfene Forschungsfrage unter Teil 1.D. I. sowie die Ausführungen zum polizeirechtlichen Gefahrenbegriff unter Teil 1.C. |
1420 | 1420 Konkret in Form einer sog. je-desto-Betrachtung der jeweiligen materiellen und prognostischen Elemente. |
1421 | 1421 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.B.IV., unter Teil 3.B.II.3., unter Teil 3.B.III.5. sowie unter Teil 3.C. |
1422 | 1422 Freilich richtet sich Art. 14 BasisVO ausschließlich an den Lebensmittelunternehmer, sodass staatliche Maßnahmen eines Rückgriffes auf Art. 137, 138 KontrollVO bedürfen, siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.B.III.2. |
1423 | 1423 Zu den strikten Rechtsfolgen im Falle des Vorliegens einer polizeirechtlichen Gefahr siehe bereits die Ausführungen unter Teil 1.C.III. |
1424 | 1424 Siehe hierzu auch die Schlussfolgerungen unter Teil 3.C. |